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ASEW

§ 556c ist für Contracting kontraproduktiv

Im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 wurde festgelegt: „Die Möglichkeiten des Energie-Contracting werden erweitert, damit vor allem auch im Mietwohnungsbereich bestehende Einsparpotentiale effizient realisiert werden können. Die Bundesregierung wird deshalb die erforderlichen rechtlichen Änderungen umsetzen, um einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für Wärmeliefer-Contracting zu schaffen. Ab 2013 soll Energieeinspar-Contracting bei der Öko-Steuer nur dann steuerbegünstigt sein, wenn ambitionierte Energieeinsparvorgaben erfüllt werden.“ In der ergänzenden Überarbeitung vom 6. Juni 2011 (Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Energiewende) wurde kein neuer Bezug auf Contracting genommen.

Vorschlag für Mietrechtsnovelle vorgelegt


Nun hat das Bundeskabinett am 23. Mai 2012 den „Gesetzentwurf über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ (Mietrechtsnovelle) beschlossen, mit dem auch die „Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten“ durch eine Ergänzung des BGB mit dem neuen § 556c geregelt werden sollen. Nach dem Kabinettsbeschluss hat das Stadtwerke-Netzwerk ASEW Nachbesserungsbedarf angemeldet.

„Komplette Neuregelung des § 556c ist nicht notwendig“


Die Bereitschaft des Gesetzgebers, die bestehenden Möglichkeiten der gewerblichen Wärmelieferung im Rahmen eines Energie-Contracting im Mietwohnbereich zu erweitern, wird von der ASEW zwar begrüßt, allerdings sei dieses Ziel durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits erreicht worden. Eine komplette Neuregelung des § 556c BGB sei deswegen nicht notwendig – und wirke in der vorgesehenen Fassung sogar schädlich. Denn die Mietrechtsnovelle sieht unter anderem vor, dass sich das Energie-Contracting nicht zu einer Erhöhung der Warmmiete führen dürfe.

Kostenneutralität hemmt die Umsetzung


„Damit hat der nun beschlossene Entwurf stark einschränkende Wirkung, denn die geforderte Kostenneutralität hemmt die Umsetzung effizienter und innovativer Technologien“, so ASEW-Geschäftsführerin Vera Litzka. Es sei damit zu rechnen, dass eine flächendeckende Nutzung von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie KWK-Anlagen mit der professionellen Anlagenführung nicht stattfinden wird, da sie nicht im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Kostendeckels umgesetzt werden könne. Die Kritik hatten ASEW und weitere Verbände bereits im Januar 2012 gegenüber einem Vorentwurf in einem dargelegt, grundlegend geändert hat die Bundesregierung die Regelung jedoch nicht. ■

Gesetzentwurf über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln