Der kürzlich durch den Fachverband Biogas vorgetragenen Forderung nach einem Einspeisegesetz für Bioerdgas (wir berichteten), hat der Biogasrat e.V.i.G. wenige Tage danach eine Absage erteilt. Nach Auffassung des Biogasrats sind bereits ausreichend gesetzliche Regelungen vorhanden, um den Bioerdgasmarkt zu entwickeln.
Marktintegration vor Mengenförderung
Bei weiteren gesetzlichen Regelungen bestünde neben Investitionsstaus während der Gesetzgebungsphase die Gefahr, die heutige Lenkungswirkung zu verwässern. Vorrangiges Ziel sei die zügige Marktintegration von Bioerdgas und nicht die reine Mengenförderung, ohne dass das Biogas einer effizienten Verwendung zugeführt wird. Nur auf diese Weise könnten alle Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette, wie auch die Umwelt von den positiven Effekten profitieren.
„Wettbewerbsnachteile durch Einspeisegesetz“
Der Biogasrat führt in seiner Stellungnahme auch an, dass ein Wettbewerbsdruck zur Entwicklung und Umsetzung effizienter und kostengünstiger Anlagentechnik erforderlich sei, um Bioerdgas schnell ohne mittelbare und unmittelbare Subventionen konkurrenzfähig zu fossilen Energieträgern zu machen. Ein Einspeisegesetz für Bioerdgas würde diesen Prozess verlangsamen, Wettbewerbsnachteile für den Industriestandort Deutschland verursachen und sogar einen Imageschadens für erneuerbare Energien provozieren.
Biogasrat regt technologieoffenes EEWärmeG an
Statt einer Einspeiseregelung plädiert der Biogasrat für die Nachfrage stimulierende Marktanreizinstrumente. Explizit wird auch empfohlen, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) technologieoffen umzugestalten. Damit unterstützt der Biogasrat Forderungen der Heizungsindustrie (vgl. BDH-Pressemitteilung). Der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik (BDH) verlangt vom Gesetzgeber die uneingeschränkte Anrechenbarkeit von Bioerdgas als erneuerbaren Energieträger im Sinne des EEWärmeG, auch für die reine Wärmeproduktion. Das am 1. Januar in Kraft getretene Gesetz sieht eine Anrechenbarkeit nur bei besonders effizientem Einsatz vor. Aktuell kann die Nutzungspflicht mit Bioerdgas („gasförmiger Biomasse“) nur unter Einhaltung bestimmter Kriterien und bei der Verwendung der Wärme aus einer KWK-Anlage erfüllt werden. Bei „flüssiger Biomasse“ hingegen ist es ausreichend, wenn die Nutzung in einem Brennwert-Heizkessel erfolgt. Allerdings ist durch einen Deckungsanteil von 50 % eine sehr hohe Hürde aufgestellt worden. ToR
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