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Bundesvereinigung Bauwirtschaft

Mittelstandsfeindlichster Gesetzesentwurf

Die Bauwirtschaft hat den Referentenentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug scharf kritisiert. „Die in dem vorgelegten Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen führen in der Bauwirtschaft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu deutlich längeren Zahlungsfristen als dies derzeit der Fall ist, sodass das eigentliche Ziel der umzusetzenden EU-Richtlinie konterkariert wird. Das ist der mittelstandsfeindlichste Entwurf, den wir in dieser Legislaturperiode auf den Tisch gekommen haben.“ Mit diesen Worten hat der Geschäftsführer der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Felix Pakleppa, den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr kommentiert.

Gesetzesentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie


Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie ( 2011/7/EU ) zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland umsetzen soll. Die Umsetzungsfrist endet am 16. März 2013. Hintergrund der Richtlinie ist die schlechte Zahlungsmoral vieler Gläubiger, die Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist begleichen. Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Fälligkeit von Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu vereinbaren.

Werkvertragsrecht wird ausgehöhlt


„Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu vereinbaren, bedeutet für den Unternehmer eine deutliche Schlechterstellung, da in der Bauwirtschaft grundsätzlich die Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird“, warnt Pakleppa. „Weiter verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf die Auftraggeberseite berechtigt ist, Abnahmefristen von 30 Tagen und mehr zu vereinbaren. Dies steht in auffälligem Missverhältnis zu dem im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der Unternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen kann. Ein ‚Abnahmeverfahren‘, das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen“, kritisiert Pakleppa den Entwurf.

„Gesetzentwurf befördert Zahlungsverzug“


Im Ergebnis wird durch den Gesetzentwurf der Zahlungsverzug im werkvertraglichen Geschäftsverkehr nicht bekämpft. Vielmehr wird durch die geplante Änderung der Zahlungsverzug weiter befördert, indem es Auftraggebern erleichtert wird, Zahlungsfristen zu verlängern. Die Bauwirtschaft fordert deswegen, „dass die derzeit im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit sowie zur Zahlungsfrist zumindest nicht zu Lasten der Auftragnehmer verändert werden. Die vorleistungspflichtigen Unternehmen der Bauwirtschaft dürfen nicht für noch längere Zeiträume als unfreiwillige Kreditgeber missbraucht werden, als dieses ohnehin bereits der Fall ist. Das Ziel der Richtlinie, Zahlungsfristen zu verkürzen und die Zahlungsmoral zu verbessern, darf nicht ad absurdum geführt werden“, so Pakleppa. ■