Die Idee, den öffentlich-rechtlichen, energetischen Nachweis für den Wohnungsbau zu vereinfachen, geht auf das Land Baden-Württemberg zurück. 2010 schlug das dortige Wirtschaftsministerium vor, ein Verfahren zu entwickeln, das auf Basis von bestimmten Gebäudetypen den Nachweis erheblich abkürzen sollte. Eine Machbarkeitsstudie stellte das Fraunhofer-Institut für Bauphysik 2011 vor. Obwohl schon im Sommer 2013 die wesentlichen Eckdaten für das Modellgebäudeverfahren und die Vorgehensweise feststanden hat der Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern noch drei Jahre benötigt.
Mit dem Modellgebäudeverfahren wurde nun für Wohngebäude, die nicht mit anlagentechnischen Einrichtungen (Klimaanlage) gekühlt werden, eine Option geschaffen, in bestimmten Fällen auf rechnerische Nachweise zu verzichten. Dafür müssen rund 17 Anwendungsvoraussetzungen beachtet werden, die teilweise nicht unbedingt den Eindruck machen, dass der Verordnungsgeber einen breiten Einsatz des Modellgebäudeverfahrens wünscht.
Entspricht das Gebäude den Anwendungsvoraussetzungen, sind die weiteren Verfahrensschritte zur Anwendung:
- Ermittlung der Gebäudegröße AGS (aufsummierte beheizte Bruttogeschossfläche)
- Auswahl einer anlagentechnischen Ausstattungsvariante nach Nummer 5.1 in Verbindung mit Anlage 1,
- Ablesen der möglichen Wärmeschutzvarianten nach Maßgabe der Gebäudegröße AGS und des Anbaugrads aus Zeile 1, 8 oder 15 der entsprechenden Tabelle der Anlage 1,
- Auswahl und Überprüfung in Anlage 2 Tabelle 1, ob und welche der möglichen Wärmeschutzvarianten auf Grund der zulässigen Maximalanteile von Fensterflächen, Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen aus Zeile 5a, 6a, 7a oder 8a für das Gebäude in Betracht kommen,
- Festlegung der gewählten Ausstattungsvariante gemäß den Auswahlkriterien nach Buchstabe c für die anlagentechnische Ausstattung und Buchstabe e für den baulichen Wärmeschutz sowie
- Übertragung der für die gewählte Ausstattungsvariante in Anlage 1 angegebenen Kennwerte in den Energieausweis (siehe Nummer 7 sowie Beispiel in Anlage 4).
Insgesamt sind 13 Ausstattungsvarianten der Anlagentechnik definiert, der gleichzeitig die Vorgaben des EEWärmeG erfüllen. Die Ausstattungsvarianten beziehen sich ausschließlich auf das energetische Anforderungsniveau, das für zu errichtende Wohngebäude seit dem 1. Januar 2016 gilt. Für Wohngebäude, die mit dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Anforderungsniveau errichtet werden oder bereits errichtet wurden, kann das Modellgebäudeverfahren nicht angewandt werden. ■