Das EU-Parlament hat am 18. Mai 2010 die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verabschiedet. Alle Mitgliedstaaten müssen jetzt ihre Bauvorschriften so anpassen, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie bezeichnet der Ausdruck „’Niedrigstenergiegebäude’ ein Gebäude, das eine sehr hohe [...] Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“. Auch bestehende Gebäude müssen – soweit durchführbar – an die neuen Vorgaben angepasst werden. Die Neubauanforderungen gelten für öffentliche Gebäude unter bestimmten Bedingungen schon ab 2019.
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft – also irgendwann in diesem Sommer. Schon bis zum 30. Juni 2011 müssen die Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission ein Verzeichnis der bestehenden und der gegebenenfalls geplanten Maßnahmen und (Finanzierungs)Instrumente vorlegen, mit denen sie eine Beschleunigung bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des Umbaus von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden erreichen wollen. ToR
Download: Standpunkt des Rates zur EU-Gebäuderichtlinie
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