Die Arbeitsgruppe „Luftleitungen“ des Fachverbands Gebäude-Klima (FGK) fordert, die Dichtheit von Luftleitungen im deutschen Ordnungsrecht zu verankern. Das geplante Zusammenführungsgesetz von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) biete dafür die richtige Gelegenheit. Die bisher gültigen Regelungen berücksichtigen die Dichtheit von Luftleitungen nur unzureichend, obwohl diese mitentscheidend für die Energieeffizienz von RLT-Anlagen und Nichtwohngebäuden ist.
Luftleitungen haben im Neubau und Bestand oftmals Leckagen von über 15 % des Luftvolumenstromes, die zu unnötigen Energieverlusten führen. Bei korrekter Planung, Bewertung und Ausführung können diese vermieden und dadurch bis zu 15 % der thermischen Energie und 40 % der elektrischen Förderenergie von RLT-Anlagen eingespart werden. Die Mehrkosten von dicht ausgeführten Luftleitungen amortisieren sich dadurch schon nach durchschnittlich drei Jahren. Deshalb ist die Dichtheit von Luftleitungen bereits ein ganz wesentlicher Punkt bei der Durchführung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach dem derzeitigen § 12 der EnEV.
Aspekte der Luftdichtheit werden bereits in den europäischen Normen zur EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sowie in KfW-Förderprogrammen berücksichtigt. Die kommende EN 16798-3, die ab Ende 2016 die in der EnEV eingeführte DIN EN 13779 ersetzt, wird ebenso Mindestanforderungen an die Dichtheit von Luftleitungen festlegen.
Die FGK-Arbeitsgruppe Luftleitungen schlägt deshalb vor, im Zusammenführungsgesetz die entsprechenden Mindestanforderungen aufzunehmen, die den Stand der Technik widerspiegeln. Demnach müssen Luftleitungen von RLT-Anlagen ab 1000 m3/h Luftvolumenstrom mindestens entsprechend der Klasse B der EN 16798-3 dauerhaft luftundurchlässig sein. Die Berücksichtigung im Zusammenführungsgesetz sei damit unkompliziert und mit geringen textlichen Anpassungen möglich. ■