Der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte, Bietigheim-Bissingen, weist darauf hin, dass das Bundesumweltministerium (BMU) eine unverbindliche Stellungnahme zum Einsatz der Wärmerückgewinnung (WRG) zur Erfüllung der Pflicht des Einsatzes Regenerativer Energien gemäß EEWärmeG veröffentlicht hat.
Das BMU stellt fest: „Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die sich zum Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage entscheiden, müssen laut Nummer IV.2 der Anlage zum Gesetz bestimmte technische Anforderungen erfüllen. Dazu gehört neben einem Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage von mindestens 70 % eine Leistungszahl von mindestens 10. Diese Leistungszahl bezieht sich auf die Leistung im Nennlastfall (gem. DIN 4719 oder DIN EN 308) der Anlage und basiert damit auf Prüfergebnissen, die in den Zulassungen der Lüftungsanlagen enthalten sind. Entscheidend ist dabei die für das Wärmerückgewinnungsgerät (und nicht die Lüftungsanlage) ermittelte Leistungszahl, die sich aus der zurück gewonnenen Wärmeleistung dividiert durch die gesamte elektrische Leistungsaufnahme des Gerätes (Ventilator, Motor, Regelung und Steuerung) errechnet.“
Zur Präzisierung des Einsatzes von Wärmerückgewinnungssystemen im Nichtwohngebäudebereich wurde folgende Ergänzung aufgenommen: „Im Nichtwohngebäude berechnet sich die Leistungszahl als die Leistung der Wärmerückgewinnung im Referenzbetriebszustand gemäß DIN EN 308 bei einem ausgeglichenen Massenstromverhältnis von 1:1 bezogen auf den Anteil der aufgenommenen elektrischen Leistung der Ventilatoren, der zum Betrieb der Wärmerückgewinnungsanlage(n) notwendig ist. Der Wärmerückgewinnungsgrad muss bei ausgeglichenen Massenströmen (Zuluftmenge gleich Abluftmenge) mindestens 70 % betragen.“
Damit wurde Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Wärmerückgewinnung als Ersatzmaßnahme gemäß EEWärmeG auch im Nichtwohnbereich anerkannt wird. Damit sind nach Auffassung des Herstellerverbands Raumlufttechnische Geräte nun die Irritationen bezüglich der WRG-Nutzung im Markt beendet. Außerdem wird nochmals deutlich, dass die WRG nun gegenüber der Biomassenutzung, der Geothermie und der Umweltwärme gleichgestellt ist, da diese regenerativen Energieformen ebenfalls einen Mindestanteil von 50 % am Gesamtwärmebedarf erfüllen müssen (zur BMU-Klarstellung).ToR
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