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HOAI-Vertragsverletzungsverfahren

Mindest- und Höchstsätze der HOAI unter Druck

Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält.

Der Verband Beratender Ingenieure VBI, als die führende Berufsorganisation unabhängig beratender und planender Ingenieure in Deutschland, teilt diese Rechtsauffassung nicht. Die von deutscher Seite vorgebrachten Argumente für eine Beibehaltung der entsprechenden Regelungen in der HOAI seien schlüssig.

Die Vorschriften der HOAI, insbesondere die Leistungsbilder, haben sich als wertvolles Gerüst und Richtschnur für das Planen und Bauen in Deutschland über Jahrzehnte hinweg etabliert, argumentiert der VBI. Sie seien für Auftraggeber und Auftragnehmer ein verlässlicher Rahmen und eine Anleitung für das Planen und Bauen in Deutschland.

In diesem Zusammenhang erklärt VBI-Hauptgeschäftsführer Roland Engels: „Abzuwarten bleibt nun das endgültige Urteil des EuGH. Sollte das Gericht den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen [Anm. der Redaktion: Das Gericht ist an das Votum des Generalanwaltes nicht gebunden, gleichwohl lässt sich eine gewisse Tendenz aus den Schlussanträgen ableiten.], benötigen die Planer in Deutschland zügig eine praxistaugliche, wirtschaftlich tragbare und vor allem nachhaltige Lösung. Der VBI sieht gute Chancen, im Gespräch mit der Bundesregierung, die sich ihrerseits bereits inhaltlich für die Beibehaltung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze ausgesprochen hat, eine Vereinbarung zu finden. Diese Vereinbarung muss den Interessen unserer Mitglieder gerecht werden.“

Mit einer Entscheidung des EuGH ist in drei bis sechs Monaten zu rechnen.

Anmerkung der TGA-Redaktion
Viele der in dem Prozess vorgetragenen Argumente pro HOAI sind aus Sicht der Planer und Auftraggeber unbestritten logisch. Das bedeutet aber nicht, dass die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen im Punkt Mindest- und Höchstsätze mit den Buchstaben des EU-Rechts vereinbar ist. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) lässt nur einen sehr geringen Spielraum für festgesetzte Mindest- und/oder Höchstpreise durch Dienstleistungserbringer, ein wichtiges Kriterium ist die Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 3).

Bei einer objektiven Betrachtung kollidieren die Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit der Verhältnismäßigkeit schon deshalb, weil in anderen EU-Ländern die damit verfolgten Ziele ohne solche Vorgaben erreicht werden. Das war vorhersehbar (siehe auch EU-Kommission klagt gegen HOAI). Sollte der EuGH in seiner Entscheidung dem Generalanwalt folgen, bleibt zu hoffen, dass Berlin zügig reagiert, um den Fortbestand der HOAI zu sichern. Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD dazu ein klares Bekenntnis abgelegt: „Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist ein unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Bauqualität und Baukultur und Voraussetzung eines fairen Leistungswettbewerbs.“ ■

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