Gegenwärtig wird in der Fachöffentlichkeit teilweise die Meinung vertreten, dass bei in Betrieb befindlichen Kälteanlagen (Altkälteanlagen) die staatliche Investitionsförderung für energetische Optimierungsmaßnahmen (Themenseite der Klimaschutzinitiative) mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung von mindestens 35% nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn jede Einzelanlage über einen elektrischen Energieverbrauch von mindestens 150.000 kWhel/a verfügt.
Das kann aus dem Wortlaut der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen an gewerblichen Kälteanlagen zwar buchstabengetreu so herausgelesen werden, entspricht aber nicht dem Sinn und dem umweltpolitischen Ziel der Klimaschutz-Förderrichtlinien. Richtig ist, dass zum Beispiel der Betreiber von mehreren Kälteanlagen, die bisher dezentral installiert sind, Anträge auf StatusCheck-, Basis- und Bonus-Förderung stellen kann, wenn eine sanierte Kälte- oder Verbundkälteanlage die Kühlaufgaben mehrerer vorher betriebener, einzelner Kälteanlagen übernimmt. In diesem Fall setzt sich der Jahresenergieverbrauch von mindestens 150.000 kWh vor der Sanierung aus dem Verbrauch aller Einzelanlagen zusammen. ToR
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