Durch eine Panne können Heizungsindustrie und -fachhandwerker schon mehrere Monate vor der tatsächlichen Kennzeichnungspflicht das Interesse des Effizienz-Etiketts für Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter feststellen: Mit seinem Service „Was ist neu?“ hat das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in den „Neuregelungen zum 1. Dezember 2014“ das EU-Label für beide Produktgruppen schon als verbindlich seit Anfang November 2014 erklärt. „Raumheizgerät“ ist die EU-Bezeichnung für Heizkessel, Mini-KWK-Geräte und Wärmepumpen. Originalton aus der Mitteilung, die „planmäßig“ auch am 1 Dezember 2014 in vielen Tageszeitungen nahezu unverändert steht:
„Seit dem 6. November 2014 müssen Lieferanten und Händler viele Produkte gut sichtbar mit dem EU-Label kennzeichnen. Die Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer stellen sicher, dass die Kennzeichnungspflicht eingehalten wird und können Verstöße ahnden. Die Regelung gilt unter anderem für Staubsauger, Raumheizgeräte, Warmwasserbereiter und Haushalts-Backöfen. Haushaltsgeräte in Deutschland werden seit 1998 verbindlich mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet.“ hier am 01.12.2014 entnommen
Neue Vokabeln für die Branche
Tatsächlich gilt die Kennzeichnungspflicht von Raumheizgeräten und Warmwasserbereitern erst ab dem 26. September 2015, ist aber hinter den Kulissen in der Branche bereits ein Megathema. In den deutschen Fassungen der zugehörigen Umsetzungsverordnungen der ErP(Ökodesign)-Richtlinie (Download aus dem EU-Amtsblatt) mündet die Pflicht zur „Energieeffizienzkennzeichnung“ in einem „Effizienz-Etikett“, vermutlich werden sich aber wohl eher Bezeichnungen wie „EU-Energielabel“ durchsetzen. Auch an anderen Stellen sind die offiziellen Bezeichnungen für die Kommunikation wenig hilfreich. Beispielsweise:- „‚Raumheizgerät‘ bezeichnet eine Vorrichtung, die a) eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten und b) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist.
- „‚Warmwasserbereiter‘ bezeichnet eine Vorrichtung, die a) an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist, b) Wärme erzeugt und überträgt, um innerhalb bestimmter Zeiträume warmes Trink- oder Sanitärwasser in einer bestimmten Menge, mit einem bestimmten Temperaturniveau und einem bestimmten Durchsatz zu bereiten, und c) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist [...].“
Wie es mutmaßlich zu der Panne kam
Am 5. November 2014 wurde die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 24. Oktober 2014“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist einen Tag später in Kraft getreten ( Leseversion über www.gesetze-im-internet.de ). Sie ergänzt die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung unter anderem um die
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 239 vom 6. September 2013
Der schlichte Bezug ist ein rein formaler Akt, denn die genannten EU-Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Eine frühere Anwendungspflicht wäre erlaubt, ist aber in Deutschland nicht vorgesehen. Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ( EnVKV ) regelt in Anlage 2, Abschnitt 2: „Die Kennzeichnungspflicht [...] beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist. Und dort ist geregelt: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“ Das war der 26. September 2013. Die Kennzeichnungspflicht beginnt zwei Jahre später, das Datum 26. September 2015 ist zusätzlich in den einzelnen Regelungen explizit angegeben. Eine freiwillige frühere Anwendung können die verpflichteten Hersteller, Lieferanten, Händler und Handwerker jedoch vornehmen. ■