Einnahmen aus der Solaranlage gelten als Arbeitseinkommen und wirken sich auf die Rentenzahlung aus. Das Sozialgericht Mainz hat ein entsprechendes Urteil gefällt. Dadurch wird es enger mit dem Zuverdienst, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Einnahmen aus dem Betrieb von Solarstromanlagen können auf die Rente angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden. In dem verhandelten Fall ging es um einen Rentner, der einen 400-Euro-Job angenommen hat. Auf seinem Haus ist eine Photovoltaik-Anlage installiert, die den Strom ins Netz einspeist. Dafür bekommt der Rentner die Einspeisevergütung. Mit ihr erwirtschaftet er zwar jährlich nur 253 Euro. Doch zusammen mit dem Minijob kommt er über die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Zuverdienstgrenze von 400 Euro, wodurch er nur noch Anspruch auf zwei Drittel der Vollrente hat. Zudem forderte die Rentenversicherung die vorher zu viel gezahlte Summe von 2,411,66 Euro zurück.
Solaranlage ist keine Kapitalanlage
Gegen diese Entscheidung der Rentenversicherung zog der Rentner vor Gericht. Er argumentierte, dass die Einnahmen aus der Solaranlage kein Verdienst, sondern eher mit Einnahmen aus einer Kapitalanlage vergleichbar sei. Auch wenn er als Betreiber einer Solaranlage einen Gewerbebetrieb habe gründen müssen. Zudem sind die Einnahmen aus der Solaranlage nur versehentlich auf seiner Steuererklärung aufgetaucht und nicht auf der seiner Ehefrau.
Betreiber ist Unternehmer
Das Sozialgericht schloss sich dieser Argumentation allerdings nicht an. Es entschied, dass Einnahmen aus dem Betrieb von Solaranlagen Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts sei. Die Richter sahen es als ausreichendes Kriterium an, dass der Rentner eine unternehmerische Stellung innehat, aus der er die Einkünfte zieht. Dass das nicht anders geht und der Betrieb einer Solaranlage zwingend mit der Gründung eines Gewerbebetriebs einhergeht, damit der Betreiber überhaupt die Einspeisevergütung bekommt, war für das Gericht unerheblich. Insgesamt ist aber für die Berechnung des Arbeitseinkommens eines Rentners der Einkommenssteuerbescheid maßgeblich. Und der weise nun mal einen höheren Betrag aus als er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rentenversicherung dazuverdienen darf, ohne dass es im auf die Rente angerechnet wird. Mit Blick auf die Argumentation, die Einnahmen aus der Solaranlage seien versehentlich auf seinem Steuerbescheid aufgetaucht, urteilen die Richter, dass sich die Rentenversicherung an die Angaben vom Finanzamt halten kann, wenn es um die Ermittlung des Einkommens geht. Sollte die Finanzverwaltung einen Fehler bei der Ausstellung des Steuerbescheids gemacht haben, muss der Rentner sich dorthin wenden. Die Rentenversicherung müsse etwaige Fehler der Finanzverwaltung nicht korrigieren.
Zuverdienstgrenze liegt bei 450 Euro
Wie hoch der Zuverdienst inzwischen liegt, ohne dass er sich mindernd auf die Rentenzahlung auswirkt, ist unterschiedlich. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, darf der Rentner unbegrenzt hinzufügen. Bei Rente von der Regelaltersgrenze liegt die Zuverdienstgrenze derzeit bei 450 Euro monatlich. Es gibt aber auch noch Sonderregelungen für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen oder langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Zudem sind die Zuverdienstgrenzen abhängig davon, ob die Rente als Vollrente oder als Teilrente ausgezahlt wird. Im letzteren Fall darf der Rentner mehr hinzuverdienen, ohne dass sich das mindernd auf die Zahlung auswirkt. (Sven Ullrich) ■