Verfahren A bleibt zulässig
Das vereinfachte Verfahren A zur Durchführung des Hydraulischen Abgleichs war von KfW und BAFA bisher nur bis Ende 2016 erlaubt. Das Verfahren A ist ein Näherungsverfahren, bei dem die relevanten Werte überschlägig ermittelt werden. Das Verfahren B basiert auf der raumweisen Heizlastberechnung in Anlehnung an DIN EN 12831 und wird üblicherweise per Software berechnet.
Bei der Wahl des Verfahrens sind die jeweiligen Fördertatbestände der Fördergeber zu beachten. Für die Förderung von Einzelmaßnahmen kann der Hydraulische Abgleich nun auch nach dem 31.12.2016 nach Verfahren A durchgeführt werden. Bei der Förderung im Rahmen des KfW-Heizungspakets ist dagegen das Verfahren B vorgeschrieben. Auch bei der Bestätigung für ein KfW-Effizienzhaus bleibt Verfahren B Voraussetzung – hier ändert sich nichts.
Neue Förderung
Ab dem 1. August 2016 wird es für die Heizungsoptimierung eine neue Förderung vom Staat geben. In diesem Förderprogramm wird der Hydraulische Abgleich als eigenständige Maßnahme über das BAFA gefördert. Hierfür gilt ebenfalls das VdZ-Formular. Es sind beide Verfahren zulässig (A und B). Nähere Informationen zum neuen Förderprogramm Heizungsoptimierung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Kürze bekanntgeben.
Neue VdZ-Fachregel
Außerdem hat die VdZ-Projektgruppe die Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ erarbeitet. Sie bietet dem Fachhandwerk Unterstützung bei der Durchführung des Hydraulischen Abgleichs und gibt detaillierte Informationen zu den erforderlichen Leistungsumfängen nach Verfahren A und B. Die Fachregel steht auf www.vdzev.de als Download zur Verfügung. Zudem wurde das VdZ-Formular zum Hydraulischen Abgleich überarbeitet (zum Download). ■