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VfW

Energiesteuererstattung für KWK-Anlagen

Der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2012 in 2. und 3. Lesung eine EU-Rechtskonforme Änderung des Energiesteuergesetzes beschlossen. Damit erhalten KWK-Anlagen künftig wieder einer Erstattung der Energiesteuer. Zuvor war im April 2012 die Rückerstattung der Energiesteuer für den in KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung eingesetzten Brennstoff ausgesetzt worden. Ursache hierfür war das Auslaufen der als staatliche Beihilfe eingestuften Begünstigung zum 31. März 2012 (Bericht von TGA Fachplaner).

Nach einer Mitteilung des Verbands für Wärmelieferung (VfW) konnten dabei alle Vorstellungen der KWK-Betreiber bei der EU-Kommission überzeugend dargelegt werden und wurden nun in dem Gesetz beschlossen. Allerdings müssen vom Bundesfinanzministerium noch die genauen Details zur Umsetzung der neuen Bestimmungen ausarbeitet werden. Wann die Erstattungen für die Zeit ab dem 1. April 2012 ausgezahlt werden, sei jedoch noch nicht klar. „Wir wissen lediglich aus sicherer Quelle, dass das BMF unter Hochdruck an der Umsetzung der Ausführungsbestimmungen arbeitet“, berichtet Heinz Ullrich Brosziewski, Mitglied im Juristischen Beirat des VfW, der für den VfW in Kooperation mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) das Verfahren begleitet hat.

Die Eckpunkte der neuen Regelungen hat der VfW wie folgt zusammengefasst:

  1. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft, es entsteht also grundsätzlich keine Erstattungslücke.
  2. Der bisherige § 53, der die Erstattungen für verschiedene Varianten regelte, wird überführt in die drei Paragraphen § 53, § 53a und § 53b.
  3. § 53 (neu) regelt die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt (bisherige Regelung). Wird die mechanische Energie nicht ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt, gelten abweichende Regelungen.
  4. § 53a (neu) regelt die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme. Diese Regelung umfasst im Gegensatz zum neuen § 53 die Anlagen, deren Nennleistung bis einschließlich 2 MW beträgt. Um die Entlastung zu bekommen, gelten folgende Voraussetzungen:
    • Die Anlage ist hocheffizient i.S. Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 und deren Fortschreibung.
    • Der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70 %.
    • Die vollständige Steuerentlastung, und das ist der Kompromiss mit der EU-Kommission, wird nur für die Zeit gewährt, in der die Hauptbestandteile der KWK-Anlage in der Abschreibung nach entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind. Werden Hauptbestandteile erneuert und betragen die Kosten der Erneuerung nachweislich mehr als 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage, verlängert sich die Frist um den Abschreibungszeitraum der erneuerten Teile.
  5. § 53b (neu) regelt dann die Belastung für alle KWK-Anlagen, die die Bedingungen des § 53a nicht oder nicht mehr erfüllen. Es wird dadurch ein neuer Energiesteuersatz eingeführt, der den Anforderungen an die Mindeststeuer i.S. der Energiesteuerrichtlinie der EU entspricht. KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum ausgelaufen ist aber deren Nutzungsgrad 70 % erreicht oder überschreitet, erhalten die Entlastung nur noch bis zum Mindeststeuersatz. Dieser beträgt dann bei der Verwendung von
    • Erdgas 1,08 Euro/MWh bzw. 0,54 Euro/MWh
    • Flüssiggas 0,00 Euro je 1000 kg
    • HEL 21,00 Euro je 1000 Liter

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes gilt für die Verwendung von Erdgas in Motoren und Turbinen der niedrigere Mindeststeuersatz. Für die anderen Brennstoffe sieht die EU-Richtlinie keine weitere Erleichterung vor. Darüber hinausgehende Erstattungsregelungen lässt die EU-Richtlinie nicht zu.

Für Betreiber von KWK-Anlagen auch über 2 MW, die mechanische Energie gar nicht oder nicht ausschließlich zur Stromerzeugung nutzen, gelten für den Teil der Brennstoffe, die anteilig der Stromerzeugung zuzurechnen sind, die vorstehenden Regelungen, für den übrigen Teil der Brennstoffe die zitierten Mindeststeuersätze.

Alle Betreiber, die für die Brennstoffe ihrer KWK-Anlagen aufgrund der Rahmenbedingungen zukünftig noch die Mindeststeuersätze zu tragen haben, können diese im Rahmen der Regelungen zum Spitzenausgleich verrechnen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind. ■

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