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ZIV

Bundesverordnung für Schornsteinfegerleistungen

Seit dem 1. Januar 2010 gilt eine neue Verordnung zur Regelung der Betriebs- und Brandsicherheit von Öfen und Heizungsanlagen. Darauf weist der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) hin. Auch in Zukunft kommt der Schornsteinfeger, um Schornsteine zu reinigen und / oder Feuerstätten sicherheitstechnisch zu überprüfen. Welche Aufgaben er übernimmt und welche Gebühren dafür anfallen, ist in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) gesetzlich festgeschrieben (Hinweis: §3 KÜO tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft). Zu den Arbeiten zählen beispielsweise die Überwachung des Kohlenmonoxid-Gehalts und des einwandfreien Zustands der Abgaswege.

Um einen bundesweit einheitlichen Leistungsumfang zu garantieren, wurden die bisherigen Länderverordnungen nun in einer Bundesverordnung zusammengeführt. So bietet die KÜO Verbrauchern auch eine Vergleichbarkeit der Dienstleistungen und Gebühren (wobei §6 KÜO den Betrag für einen Arbeitswert nach Ländern spezifiziert, aber am 31. Dezember 2012 außer Kraft tritt). Die Termine und Fristen für die Betreuung durch den Schornsteinfeger richten sich ab dem 1. Januar 2010 nach Alter und Art der Anlage sowie den verwendeten Brennstoffen. ToR

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