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Zulassung von Getreide als Regelbrennstoff

Die Zulassung von Getreide als Brennstoff könnte beachtliche Potenziale beim Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmemarkt erschließen. Zur Umsetzung haben die Teilnehmer des von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) organisierten Fachseminars „Alternative Biobrennstoffe“ am 21. Juni Empfehlungen zur Änderung der geltenden Genehmigungspraxis vorgelegt.

Technik auf altem Genehmigungsstand…
Jährlich fallen in Deutschland rund 3 Mio. t an Minderpartien an. Sie wären für die Wärmebereitstellung geeignet, weil ihnen die Verwertung in der Nahrungs- und Futtermittelindustrie verwehrt bleibt. Dagegen stehen allerdings massive genehmigungsrechtliche Schwierigkeiten, obwohl technische Lösungen zu Verfügung stehen. Moderne Getreidekessel sind jetzt auch im kleinen Leistungsbereich in der Lage, Getreide ohne technische Probleme zu verbrennen. Zudem halten sie die heutigen Emissionsgrenzwerte gemäß 1. BImSchV (wird zurzeit überarbeitet) auch ohne Abgasnachbehandlung ein. Mit diesem Ergebnis schlossen umfangreichen Untersuchungen zur Genehmigungsfähigkeit von Getreidekesseln ab, die vom Bundeslandwirtschaftsministerium.

…beim geplanten aber unwirtschaftlich
Problematisch sind allerdings aktuelle Vorschläge zur Novellierung der 1. BImSchV bezüglich verschärfter Staubemissionen. Sie sind momentan mit dem heutigen Stand der Technik nicht ohne Einsatz einer aufwendigen Abgasnachbehandlung zurealisieren, jedoch bei Kleinfeuerungsanlagen ökonomisch nicht vertretbar. Der Vorschlag des FNR lautet deswegen, Getreide umgehend als Regelbrennstoff im Geltungsbereich der 1. BImSchV zuzulassen, differenzierte Schadstoffgrenzwerte für Anlagen mit Getreide und nicht holzartigen Bioenergieträgern im Geltungsbereich der 1. BImSchV leistungsabhängig zu gestalten und dabei die technischen Entwicklungen der kommenden Jahre über einen modifizierten modifizierten Stufenplan zu berücksichtigen. Außerdem wird gefordert, die Leistungsgrenze genehmigungspflichtiger Anlagen gemäß 4. BImSchV mit Getreide und Stroh von 100 kW auf 1 MW anzuheben und sie damit generell an die Leistungsgrenzen für die Genehmigungspflicht von Anlagen mit Holzbrennstoffen anzupassen. ToR

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