Da noch keine allgemein gültige höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, wertet der DVGW das Urteil als Einzelfallentscheidung zugunsten der Firma Frabo. Laut einer Stellungnahme wird der DVGW bzw. die DVGW CERT GmbH dem Urteil des OLG Düsseldorf in diesem Einzelfall folgen, sofern es vollstreckbar ist. Generell werde aber zunächst die Befugnis zum Führen des DVGW-Zeichens weiterhin von der vollständigen Erfüllung der technischen Anforderungen des DVGW-Regelwerks sowie der in Deutschland aktuell gültigen hygienischen Anforderungen zum Schutz des Trinkwassers abhängig gemacht.
Laut DVGW können Planer und Installateure – bis auf diesen Einzelfall – davon ausgehen, dass ein DVGW-Zeichen auch weiterhin dafür steht, dass alle normativen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen für das entsprechende Produkt erfüllt sind. ■