Kompakt informieren
- Ein Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamts (UBA) schlägt vor, die EEG-Umlage durch einen ergänzenden CO<sub>2</sub>-Aufschlag auf die geltenden Energiesteuersätze für Kraft- und Heizstoffe zu senken. Laut UBA wäre dies kurzfristig umsetzbar.
- Eine zweite Reformoption, bei der auch die fossile Stromerzeugung aus Kohle und Gas in die Energiebesteuerung einbezogen würde, könnte die EEG-Umlage durch den dann vermutlich steigenden Börsenstrompreis und die Einnahmen aus der Besteuerung senken. Um unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden, sind dazu aber noch weitergehende Untersuchungen erforderlich.
Gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) § 5 sind die vier Übertragungs-netzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Nach ersten Prognosen wird sich die EEG-Umlage für 2019 zwar kaum verändern, aber die mediale Aufmerksamkeit wird um den Stichtag trotzdem groß sein, weil die Umlage auf den Letztverbrauch von Strom häufig als ungerecht empfunden wird und die EEG-Umlage auf der Stromrechnung der Verbraucher zusätzlich mit der Mehrwertsteuer belastet wird. Nun hat das Umweltbundesamt schon im August 2018 die Diskussion eröffnet und empfiehlt auf der Basis eines Gutachtens eine Neuausrichtung für die Finanzierung der EEG-Umlage.
CO2-Aufschlag für Kraft- und Heizstoffe
Im Rahmen des Gutachtens wurden zwei Reformoptionen untersucht, die die EEG-Kosten breiter als bisher verteilen. Die erste Reformoption besteht darin, die geltenden Energiesteuersätze für Kraft- und Heizstoffe durch einen CO2-Aufschlag zu ergänzen. Bei einem Aufschlag von 30 Euro/t emittiertes Kohlendioxid auf die geltenden Energiesteuersätze könnten nach ersten Schätzungen rund 10 Mrd. Euro mehr in die staatlichen Kassen fließen.
Diese Einnahmen könnten aus dem Bundeshaushalt direkt und gesetzlich verankert auf das EEG-Konto der Netzbetreiber gezahlt werden und so die EEG-Umlage senken. Statt 6,88 Ct/kWh im Jahr 2017 könnte die EEG-Umlage so um 3 Ct/kWh sinken (2018 beträgt die EEG-Umlage 6,792 Ct/kWh). Das UBA begrüßt diesen Vorschlag, weil die aufkommensneutrale Reform kurzfristig umsetzbar wäre und ein wichtiges Signal für eine erfolgreiche Energiewende und den Klimaschutz setzen würde.
Fossile Stromerzeugung besteuern
Als zweite Reformoption schlägt das Gutachten vor, auch die fossile Stromerzeugung aus Kohle und Gas in die Energiebesteuerung einzubeziehen. So könnte ergänzend zum Emissionshandel eine weitere, am CO2-Ausstoß orientierte Belastung für fossile Energieträger erreicht werden. Dies würde fossile Energieträger in der Stromerzeugung verteuern und tendenziell zu höheren Börsenstrompreisen führen. Auf diese Weise ließe sich der Förderbedarf bei den erneuer-baren Energien dämpfen und die EEG-Umlage reduzieren.
Die steuerlichen Mehreinnahmen könnten außerdem direkt für eine weitere Senkung der EEG-Umlage genutzt werden. Allerdings kann aus Sicht des UBA ein CO2-Preis allein nicht garantieren, dass das Sektorziel für die Energiewirtschaft sicher eingehalten werden kann. Hierzu seien flankierende Instrumente notwendig. Vor der Umsetzung eines CO2-Preises im Stromsektor sollten aus Sicht des Umweltbundesamts die Wechselwirkungen zum Emissionshandel, zum Ordnungsrecht und zum Strommarkt weitergehend untersucht werden, um unerwünschte Wirkungen zu vermeiden.
„Alternative Finanzierungsoptionen für erneuerbare Energien im Kontext des Klima-schutzes und ihrer zunehmenden Bedeutung über den Stromsektor hinaus“ steht als Veröffentlichung (83 Seiten) im Menü Publikationen auf www.umweltbundesamt.de als PDF-Dokument zur Verfügung. DR
Warum eine EEG-Umlage?
Zweck des EEG ist es, „insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“. Die Erlöse, die mit Strom aus erneuerbaren Energien erzielt werden, reichen aber noch nicht aus, um den weiteren Ausbau zu finanzieren. Dies liegt unter anderem an einer unzureichenden Berücksichtigung von Umweltschäden konventioneller Energieträger im Rahmen der Stromerzeugung. Um den Ausbau von Windkraft-, Biogas- und Photovoltaik-Anlagen und damit die Produktion erneuerbaren Stroms sicherzustellen, werden diese Anlagen gefördert. Die Differenz zwischen Förderhöhe und Markterlös wird aus dem EEG-Konto bezahlt, welches sich über die Einnahmen aus der EEG-Umlage finanziert.