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Änderungen im CO2-Gebäudesanierungsprogramm

Zuschuss oder Kredit

Zum Jahreswechsel haben die Bundes­regierung und die KfW Förderbank das CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Förder­initiative Wohnen, Umwelt, Wachstum erweitert und vereinfacht. Neu ist eine Zuschussvariante. Damit wird auch darauf reagiert, dass insbesondere selbstnutzende Eigentümer statt vergünstigter Darlehen vorzugsweise eigenes Geld für die Modernisierungsarbeiten einsetzen wollen. Zudem waren für diese Zielgruppe das ständige Auf und Ab bei den Förderkonditionen und die komplizierten Verfahrensschritte bis zum KfW-Kredit eine beträchtliche Hürde. Ob ­Zuschuss oder Kredit, es werden zwei Maß­nahmen gefördert:

A: Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen bei Wohngebäuden, die vor dem 31. Dezember 1983 fertiggestellt worden sind: Beispielsweise der Austausch der Fenster oder der Heizung, Dämmmaßnahmen sowie der Einbau von Lüftungsanlagen. Die Maßnahmen müssen dazu beitragen, dass das Gebäude die Neubauwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach § 3 EnEV einhält bzw. in der 2. Förderstufe um mindestens 30 % unterschreitet. Weil keine absolute (CO2-)Einsparung mehr nachzuweisen ist, kommen auch Eigentümer von teilsanierten Gebäuden in den Genuss der Förderung.

B: Bei Wohngebäuden, die vor dem 31. Dezember 1994 fertig gestellt worden sind, werden die leicht modifizierten Maßnahmenpakete (0 bis 4) gefördert. Dabei müssen die Maßnahmen mindestens die Anforderungen der EnEV sowie eines KfW-Merkblatts einhalten. Beim Austausch der Heizung: Heizungsanlagen mit Öl- und Gas werden nur noch mit Brennwerttechnik gefördert. Auch ist zu prüfen, ob die Heizflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind.

Zuschüsse für kleine Immobilien

Wer nicht auf ein vergünstigtes Darlehen zurückgreifen möchte, kann seit dem 1. Januar einen Investitionszuschuss erhalten. Antragsberechtigt sind Eigentümer von selbstgenutzten oder ver­mieteten Ein- und Zweifamilienhäusern und von Eigentumswohnungen:

Wird entsprechend A das EnEV-Niveau erreicht, wird ein Zuschuss in Höhe von 10 % bezogen auf die förderfähigen Investitionskosten gewährt, höchstens jedoch 5000 Euro pro Wohneinheit.

Wird entsprechend A das EnEV-Niveau um mindestens 30 % unterschritten, wird ein Zuschuss in Höhe von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten gewährt, höchstens jedoch 8750 Euro pro Wohneinheit.

Bei der Durchführung von Maßnahmenpaketen entsprechend B wird ein Zuschuss von 5 % der Investitionskosten, maximal jedoch 2500 Euro je Wohneinheit gewährt.

Kredite für alle Immobilienbesitzer

Neuerungen gibt es seit dem 1. Januar auch bei der Kreditvariante. Unterstützt werden im ­Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Wohn-, Alten- und Pflegeheimen. Die Förderung erfolgt mittels in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit zinsverbilligten Darlehen von bis zu 50 000 Euro pro Wohneinheit:

Wird entsprechend A das EnEV-Niveau erreicht, wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % des Zusagebetrags gewährt.

Wird entsprechend A das EnEV-Niveau um mindestens 30 % unterschritten, wird ein ­Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5 % des ­Zusagebetrags gewährt.

Die energetische Sanierung auf EnEV-Niveau minus 50 % kann als Modellvorhaben gesondert gefördert werden.

Nur noch Fachunternehmer

Neu ist die Voraussetzung für die Fördermittelgewährung, dass die Maßnahmen durch Fachunternehmen durchgeführt werden müssen. Wenngleich das kein automatischer Garant für Qualität ist, ist es dennoch nachvollziehbar: Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm ist u. a. Bestandteil des Programms der Bundesregierung für Wachstum und Beschäftigung.

Wird eine Heizungserneuerung gefördert, muss auf der Rechnung zusätzlich die Durchführung des Hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden. Leider wurde nicht berücksichtigt, dass jede Veränderung der Heizlast eines Gebäudes ­einen Hydraulischen Abgleich erfordert, um prognostizierte Energieeinsparungen auch realisieren zu können. Jochen Vorländer

https://www.kfw.de/kfw.de.html

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