Einzelmaßnahme oder KfW-Effizienzhaus
Zusätzlich zum gewohnten Formular „Einzelmaßnahme“ für den Hydraulischen Abgleich ist nun ein Formular für den Neubau eines KfW-Effizienzhauses, beziehungsweise die Sanierung zu einem Effizienzhaus zu beachten. In den neuen Bestätigungsformularen werden nun bauliche und planerische Eckpunkte der Heizungsanlage festgehalten und vorliegende Berechnungsergebnisse des Hydraulischen Abgleichs sowie die Einstellungen an der Heizungsanlage abgefragt.
Auch die nachzuweisenden Leistungen wurden überarbeitet. Zudem wird auf die Besonderheiten des Hydraulischen Abgleichs bei Fußboden- und Einrohrheizungen eingegangen.
Bald ist nur noch das Softwareverfahren B zulässig
Zur Berechnung des Hydraulischen Abgleichs bei einer Einzelmaßnahme sind zwei Verfahren zulässig. Das Verfahren A ist ein Näherungsverfahren, bei dem die relevanten Werte überschlägig ermittelt werden. Dieses Vorgehen ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Danach wird bei einer Einzelmaßnahme nur noch eine Softwareberechnung, das Verfahren B, anerkannt. Bei der Bestätigung für ein KfW-Effizienzhaus ist Verfahren B schon heute Voraussetzung. ■
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