Zum 1. Mai 2013 wurde ein neues Förderprogramm des Bundesumweltministeriums (BMU) und der KfW Bankengruppe. Gefördert wird die Investition in Batteriespeichersysteme, welche zusammen mit Photovoltaik-Anlagen betrieben werden. Achtung: Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die Förderung ist als KfW-Programm ausgestaltet und besteht aus einem zinsgünstigen Kredit und einem Tilgungszuschuss für die (indirekt berechneten) Investitionskosten in das Batteriespeichersystem. Für das Jahr 2013 stehen insgesamt Mittel von 25 Mio. Euro für die Förderung zur Verfügung. Der Tilgungszuschuss beträgt dabei maximal 30 % an den Investitionskosten für das Batteriespeichersystem. Es erfolgen keine Tilgungszuschüsse für die Investition in Photovoltaik-Anlagen. Der Kredit kann aber bei der KfW im Falle der Investition in ein kombiniertes Photovoltaikanlagen-Batteriespeichersystem für die Gesamtinvestition beantragt werden.
Die Investition in das Batteriespeichersystem ist grundsätzlich nur förderfähig, wenn die Photovoltaik-Anlage nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde und wenn die Photovoltaik-Anlage über eine installierte Leistung von maximal 30 kW p verfügt. Das Programm fokussiert somit auf kleine und mittelgroße Anlagen, die insbesondere von Privatpersonen betrieben werden. Der Tilgungszuschuss ist nur mittelbar von der Kapazität des Batteriespeichersystems abhängig, ist projektspezifisch zu berechnen und für Neuanlagen auf 600 Euro/kW p begrenzt.
Die Förderung wird an anspruchsvolle technische Voraussetzungen geknüpft. Somit soll sichergestellt werden, dass nur Produkte hoher Qualität und ihre Marktfähigkeit gefördert werden. Darüber hinaus müssen die geförderten Systeme auch einen Beitrag zur lokalen Netzentlastung liefern: Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaik-Anlage am Netzanschlusspunkt darf 60 % der installierten Leistung der Photovoltaik-Anlage nicht überschreiten. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaik-Anlage, mindestens aber 20 Jahre. ■
Richtlinien zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen vom 21. Dezember 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger, BAnz AT 19. April 2013 B1
Weitere Informationen: KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher, Programmnummer 275
25 Mio. Euro für 2013
Die Förderung ist als KfW-Programm ausgestaltet und besteht aus einem zinsgünstigen Kredit und einem Tilgungszuschuss für die (indirekt berechneten) Investitionskosten in das Batteriespeichersystem. Für das Jahr 2013 stehen insgesamt Mittel von 25 Mio. Euro für die Förderung zur Verfügung. Der Tilgungszuschuss beträgt dabei maximal 30 % an den Investitionskosten für das Batteriespeichersystem. Es erfolgen keine Tilgungszuschüsse für die Investition in Photovoltaik-Anlagen. Der Kredit kann aber bei der KfW im Falle der Investition in ein kombiniertes Photovoltaikanlagen-Batteriespeichersystem für die Gesamtinvestition beantragt werden.
Nur Neuanlagen werden gefördert
Die Investition in das Batteriespeichersystem ist grundsätzlich nur förderfähig, wenn die Photovoltaik-Anlage nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde und wenn die Photovoltaik-Anlage über eine installierte Leistung von maximal 30 kW p verfügt. Das Programm fokussiert somit auf kleine und mittelgroße Anlagen, die insbesondere von Privatpersonen betrieben werden. Der Tilgungszuschuss ist nur mittelbar von der Kapazität des Batteriespeichersystems abhängig, ist projektspezifisch zu berechnen und für Neuanlagen auf 600 Euro/kW p begrenzt.
Netzeinspeiseleistung muss 20 Jahre begrenzt werden
Die Förderung wird an anspruchsvolle technische Voraussetzungen geknüpft. Somit soll sichergestellt werden, dass nur Produkte hoher Qualität und ihre Marktfähigkeit gefördert werden. Darüber hinaus müssen die geförderten Systeme auch einen Beitrag zur lokalen Netzentlastung liefern: Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaik-Anlage am Netzanschlusspunkt darf 60 % der installierten Leistung der Photovoltaik-Anlage nicht überschreiten. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaik-Anlage, mindestens aber 20 Jahre. ■
Richtlinien zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen vom 21. Dezember 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger, BAnz AT 19. April 2013 B1
Weitere Informationen: KfW-Programm Erneuerbare Energien Speicher, Programmnummer 275