Das Bundesumweltministerium hat ein Förderprogramm für wärmegeführte Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung aufgelegt. Die Förderung für Neuanlagen basiert auf einer Basis- und einer Bonusförderung. Förderfähig sind Anlagen, die
- im Leistungsbereich bis 50 KWel liegen,
- über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden können,
- nicht in Gebieten mit Fernwärmeversorgung überwiegend aus KWK-Anlagen liegen und
- einen integrierten Stromzähler haben.
Im Weiteren sind folgende Kriterien zu erfüllen, deren Nachweis anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen erfolgen kann:
- Einhaltung der Anforderungen der jeweils gültigen TA-Luft.
Erfüllen bzw. Übertreffen der Anforderungen der EU-Richtlinie für KWK-Kleinstanlagen:
- Gesamtjahresnutzungsgrad mindestens 80%.
- Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind) und gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Antragsberechtigte und Anträge
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen sowie Energiedienstleistungsunternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften, Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Investoren.
Große Energiedienstleistungsnehmen sind nur antragsberechtigt, wenn sie den Antrag für eine Anlage im Auftrag eines der vorab genannten Antragsberechtigten stellen, für den sie als Energiedienstleistungsunternehmen auftreten.
Anträge bearbeitet ab dem 1. September 2008 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn mit den Maßnahmen noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Förderung
Die Förderung erfolgt mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse und besteht aus einer Basis- und einer Bonusförderung die mit einem Vollbenutzungsstunden-Faktor f(Vbh) abgewertet wird, wenn ein Zielwert von 5000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) laut Förderantrag nicht erreicht wird. Der Vollbenutzungsstunden-Faktor f(Vbh) wird auf 1,0 begrenzt und berechnet sich wie folgt:
f(Vbh) = Vbh / 5000h/a
Die Basisfördersätze werden je installiertem kWel in mehreren Stufen kumuliert, was einer degressiv gestuften Förderung entspricht:
Leistung MIN [kWel] |
Leistung MAX [kWel] |
Förderbetrag in Euro je kWel kumuliert über die Leistungsstufen |
> 0 | 1.550,- | |
> 4 | 775,- | |
> 6 | 250,- | |
> 12 | 125,- | |
> 25 | 50,- |
Die Bonusförderung wird für Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen gewährt, die jeweils den halben Wert der Vorgaben aus der jeweils gültigen TA-Luft für NOx und CO einhalten. Auch hier wird der Bonus über zwei Leistungsstufen kumuliert. Bis 12 kWel beträgt die Förderung 100 Euro/Kwel, der Leistungsanteil über 12 kWel wird mit 50 Euro/kWel gefördert.
Der Gesamtförderbetrag berechnet sich dann wie folgt:
Förderbetrag = f(Vbh) × (Basisförderung + Bonusförderung)
Monitoring
Im Zusammenhang mit den Fördermaßnahmen werden im Auftrag des Fördergebers zur Evaluierung des Förderprogramms statistische Daten erhoben und anonym ausgewertet. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2008 gültig, wird voraussichtlich danach aber in einer ggf. angepassten Version fortgeführt. ToR
Richtlinien zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Flyer zum Klimaschutz-Impulsprogramm zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen
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