Die Novelle bringt Änderungen im Antrags- und Verwaltungsverfahren:
- Seit dem 1. Januar 2017 hängt der Zuschuss nicht mehr von den (förderfähigen) Kosten einer Anlage ab, sondern von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage, ihrem Kältemittel und ihrer Kälteleistung (Festbetragsförderung).
- Mit Einführung der Festbetragsförderung wird der Zuwendungsbescheid zukünftig zu Beginn des Verfahrens erteilt. Bisher wurde der Zuwendungsbescheid am Ende des Verfahrens erlassen.
- Für Anträge ab dem 1. Januar 2017 darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller zugestellt wurde. Bisher dufte mit dem Vorhaben bereits ab Antragseingang im BAFA begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe zum Bau oder zur Sanierung einer Kälte- oder Klimaanlage.
- Die Einbindung eines Sachkundigen der Kältetechnik in das Antragsverfahren ist entfallen.
Die Leistungsbereiche für förderfähige Kompressionsanlagen wurden teilweise auf das Doppelte heraufgesetzt. Neu ist, dass auch kleine Kompressionsanlagen von 2 bis 5 kW elektrischer Leistungsaufnahme bezuschusst werden, wie sie beispielsweise in Kühlräumen von Restaurants oder zur Wärmeabfuhr elektrischer Schaltschränke zum Einsatz kommen.
Im Rahmen der Basisförderung kann die Neuerrichtung von Anlagen, die Vollsanierung sowie erstmalig auch die Teilsanierung von Anlagen gefördert werden. Die Anforderungen an die eingesetzten Kältemittel wurden dabei erhöht. Soll darüber hinaus die energetische Effizienz des Gesamtsystems verbessert werden, kann zusätzlich eine Bonusförderung in Anspruch genommen werden. Dies gilt beispielsweise für den Einsatz von Kälte- und Wärmespeichern, Wärmepumpen und Freikühlern. Bei der Vollsanierung von Bestandsanlagen erhöht sich die Basisförderung der jeweiligen Anwendung um 10 %, wenn das Kältemittel nach der Sanierung ein GWP < 750 aufweist (Kältemittel-Bonus).
Profitieren von der Richtlinie können beispielsweise Betreiber von Supermärkten, Kühlhäusern in Fruchthöfen und von Klimaanlagen in Verwaltungsgebäuden oder Krankenhäusern. Aber auch Bäcker, Metzger und andere Gewerke, die Kühlräume betreiben, können Anträge stellen.
Die Verstetigung und regelmäßige Anpassung des Förderprogramms sind Teil des Auftrags aus dem Aktionsprogramm Klimaschutz 2020. Ziel ist es, neben CO2-Emissionen auch die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen („F-Gase“) zu reduzieren. Seit 2008 wurden rund 1650 Anlagen mit etwa 133 Mio. Euro über die Kälte-Klima-Richtlinie gefördert. ■