Bei den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm, MAP,
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) verändern sich ab 1. Sept. 2011 einige Fördervoraussetzungen. Da für die meisten Fördertatbestände die Förderanträge erst nach Abschluss der Maßnahme(n) (nach Inbetriebnahme der Anlagen) gestellt werden können (Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind immer vor Vorhabensbeginn zu stellen), müssen die neuen Bedingungen mit entsprechendem Vorlauf berücksichtigt werden.
Am 30. Juni 2011 läuft die Übergangsvorschrift (Zuständigkeitswechsel von der BAFA zur KfW) bezüglich der Errichtung von effizienten Wärmepumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung über 100 kW aus (Abschnitt 12.3). „Förderanträge für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt können noch nach Inkrafttreten dieser Richtlinien nach den Fördervoraussetzungen der BAFA-Förderung für Wärmepumpen bis 100 kW beim BAFA gestellt werden, wenn der Beginn des Vorhabens (Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages) vor dem 30. Juni 2011 liegt und bestätigt wird, dass kein Förderantrag bei der KfW nach Nummer 14.1.4 gestellt wurde. Liegt der Vorhabensbeginn nach diesem Datum, ist nur eine Antragstellung bei der KfW entsprechend den dort geltenden Regelungen möglich.“
Ab 1. Januar 2012 müssen der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen (sowie der Energiewirkungsgrad bei reversiblen Wärmepumpen) sowie die Jahresheizzahl bei Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen „Euroblume“) einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde (Abschnitt 10.1d). ■
Ab 1. September 2011…
- …ist bei Solarkollektoranlagen zur Raumheizung (bzw. „Heizungsunterstützung“) der Nachweis eines Hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage Fördervoraussetzung (Abschnitt 8.4). (Sofern lediglich die Solar-Basisförderung beantragt wird, ist die Vornahme eines Hydraulischen Abgleichs und die Installation einer Umwälzpumpe entsprechend der Effizienzklasse A im Heizkreis
keine Fördervoraussetzung.) - …werden bei Solarkollektoranlagen zur Raumheizung für Umwälzpumpen des Heizwasserkreislaufs Effizienz-Anforderungen eingeführt (Abschnitt 8.4). Einzelheiten hierzu regelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Siehe auch: Liste mit Umwälzpumpen der Energieeffizienzklasse A und Solarpumpen in EC-Bauweise (Download). (Sofern lediglich die Solar-Basisförderung beantragt wird, ist die Vornahme eines Hydraulischen Abgleichs und die Installation einer Umwälzpumpe entsprechend der Effizienzklasse A im Heizkreis
keine Fördervoraussetzung.) - …sind Biomasseanlagen nach Nummer 12.2 nur noch dann förderfähig, wenn deren Umwälzpumpen hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen (Abschnitt 9.1).
- …sind nur Wärmepumpen förderfähig, deren Umwälzpumpen hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen (Abschnitt 10.1f).
Terminierte Änderungen bei Wärmepumpen
Am 30. Juni 2011 läuft die Übergangsvorschrift (Zuständigkeitswechsel von der BAFA zur KfW) bezüglich der Errichtung von effizienten Wärmepumpen mit einer installierten Nennwärmeleistung über 100 kW aus (Abschnitt 12.3). „Förderanträge für Wärmepumpen über 100 kW Wärmeleistung im Auslegungspunkt können noch nach Inkrafttreten dieser Richtlinien nach den Fördervoraussetzungen der BAFA-Förderung für Wärmepumpen bis 100 kW beim BAFA gestellt werden, wenn der Beginn des Vorhabens (Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages) vor dem 30. Juni 2011 liegt und bestätigt wird, dass kein Förderantrag bei der KfW nach Nummer 14.1.4 gestellt wurde. Liegt der Vorhabensbeginn nach diesem Datum, ist nur eine Antragstellung bei der KfW entsprechend den dort geltenden Regelungen möglich.“
Ab 1. Januar 2012 müssen der COP-Wert elektrisch betriebener Wärmepumpen (sowie der Energiewirkungsgrad bei reversiblen Wärmepumpen) sowie die Jahresheizzahl bei Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen die Mindestwerte gemäß dem europäischen Umweltzeichen „Euroblume“) einhalten. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Wärmepumpe ab dem 1. Januar 2011 mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel des EHPA ausgezeichnet wurde (Abschnitt 10.1d). ■