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Förderung

MAP: Übergangsregelung schließt Lücke

© IlkerErgun / iStock / Thinkstock
Mit einer Übergangsregelung hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun die Voraussetzung geschaffen, dass Antragsteller des Marktanreizprogramms zum Heizen mit erneuerbaren Energien (MAP) auch dann eine Förderung erhalten, wenn eine in diesem Jahr beauftragte Maßnahme erst im Jahr 2018 in Betrieb geht.

Hintergrund: Am 14. August 2017 hatte das BMWi bekannt gemacht, dass ab dem 1. Januar 2018 im Rahmen des MAP (Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt) die Förderung in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme zu stellen ist. Eine Übergangsfrist gab es nur für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen. Hausbesitzer mit bereits begonnen Vorhaben wären deshalb bei der Förderung leer ausgegangen, wenn sie die Inbetriebnahme nicht mehr vor dem Jahreswechsel 2017/18 schaffen. Im TGAnewsletter hatten wir schon kurz nach der Änderung der Förderrichtlinie vor der Übergangsfrist mit Lücke gewarnt.

Nun beseitigt eine Übergangsregelung den bisherigen Missstand, auf der BAFA-Website wird die Übergangsregelung wie folgt erläutert:

„Die nachfolgende Erklärung ist für Sie wichtig, sofern Sie in 2017 den Auftrag für die Errichtung und Inbetriebnahme der Heizungsanlage vergeben haben bzw. noch in 2017 vergeben werden und mit dem Fachunternehmer vereinbart haben, dass die Anlage auch noch im Jahr 2017 in Betrieb genommen werden soll. In diesem Fall können Sie als Antragsteller für Ihre Antragsunterlagen die nachfolgende Erklärung nutzen. Auf diese Weise können Sie vermeiden, dass infolge einer nicht von Ihnen verschuldeten Verzögerung bei der Installation der Heizungsanlage die Möglichkeit einer Förderung in 2018 für Sie entfällt. Eine solche Verzögerung der Installation würde ansonsten nämlich voraussichtlich zur Folge haben, dass Sie die ab dem 1. Januar 2018 geltenden Verfahrensvoraussetzungen nicht mehr einhalten können. Die Inbetriebnahme der Anlage sowie die Antragstellung müssen bis spätestens zum 30.09.2018 erfolgt sein.“

Zum Download der Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018 auf www.bafa.de. ■

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