Das BAFA hat das Verfahren der Antragstellung bei Einzelmaßnahmen im Rahmen der
Förderung von Querschnittstechnologien
geändert: Seit Mitte Juli 2013 sind bereits bei der Antragstellung die Voraussetzungen der technischen Förderfähigkeit der beantragten Querschnittstechnologien nachzuweisen. Laut BAFA erfolgt dieser Nachweis in der Regel über Herstellernachweise und Produktdatenblätter sowie gegebenenfalls über technische Prüfberichte von Sachverständigen, welche dem Antrag beizufügen sind. Genaue
Hinweise zu den Nachweisen in den jeweiligen Kategorien von Querschnittstechnologien finden sich in den Merkblättern
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