Das Verfahren der Nachbesserung unterteilt sich in zwei Schritte: Der Energieberater reicht zunächst den geänderten Bericht im BAFA ein, dieses prüft ihn und teilt dem Berater anschließend das Ergebnis mit.
Erfüllt der nachgebesserte Beratungsbericht die inhaltlichen Mindestanforderungen, kann der Zuschuss ausgezahlt werden kann, sobald der Berater dem BAFA gegenüber nachgewiesen hat, dass der nachgebesserte Energieberatungsbericht dem Kunden ausgehändigt und erläutert wurde. Dazu hat der Energieberater dem BAFA ein von ihm selbst und vom Kunden unterschriebenes Formular mit entsprechenden Erklärungen vorzulegen.
Die Nachbesserung eines Energieberatungsberichts ist nur in den Fällen möglich, in denen das BAFA noch nicht bestandskräftig über die Auszahlung eines Zuschusses entschieden hat. Der Wortlaut der Richtlinie wird laut BAFA im Rahmen der nächsten Novellierung angepasst. Bisher regelt die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort vom 29. Oktober 2014: „Entspricht ein Energieberatungsbericht nicht den Mindestanforderungen dieser Richtlinie, ist die Auszahlung des Zuschusses nicht zulässig. Nachbesserungen sind ausgeschlossen.“ ■