350 Mio. Euro stehen 2008 im Marktanreizprogramm (MAP) für die Förderung erneuerbarer Energien zur Verfügung. Das sind rund zehn Euro pro Haushalt. Diese Summe klingt nach einem Tropfen auf den heißen Stein. Trotzdem kann es zur Herausforderung werden. 2007 verblieben von 213 Mio. Euro verfügbarer Haushaltsmittel etliche Millionen im Fördertopf. Die Modernisierer hatten die Lust am Modernisieren verloren (siehe Seite 26) auch weil das Bundesumweltministerium beim MAP zu spät mit bedarfsgerechten Anreizen und neuen Konzepten reagierte. Solche wurden in der Zwischenzeit entwickelt und stehen seit Jahresbeginn zur Verfügung.
Fortgeführt werden die Zuschüsse für thermische Solaranlagen und Biomasseheizkessel. Neu ins MAP integriert wurden Wärmepumpen, die noch Anfang 2007 wegen ihres „Rucksacks an Umweltschäden“ (siehe TGA 7-2007, Seite 30) als nicht förderfähig galten. Damals lauteten die Prognosen nach dem Boom bei Pellet-Heizkesseln und thermischen Solaranlagen in 2006 allerdings auch, dass die Fördermittel für 2007 schon im Herbst ausgeschöpft sein würden. Eine angemessene Förderung für die Wärmepumpe war mit dieser Perspektive also auch eine Kostenfrage, zumal die damaligen Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach Einschätzungen des Umweltbundesamts keine Notwendigkeit für eine Förderung ergeben hatten.
Der allgemeine Nachfrageeinbruch und der Druck der Wärmepumpenlobby haben die Karten nun neu gemischt und der Wärmepumpe eine Chance gegeben. Allerdings zur Bewährung. Denn für Wärmepumpenanlagen sind Stichprobenuntersuchungen und eine spezielles Evaluationsprogramm vorgesehen, um die Übereinstimmung zwischen kalkulierter und erreichter Minderung der CO2-Emissionen zu überprüfen. Die Branche darf sich deswegen keiner Illusion hingeben. Formulierungen im MAP wie „besonders energieeffiziente Wärmepumpen“ sind (noch) keine Würdigung der Leistungsfähigkeit, sondern ein zunächst zu belegender Qualitätsanspruch für eine dauerhafte Förderung. Für alle drei Wärmeerzeugergruppen gibt es im MAP folgende Basisförderung:
1) Solarkollektoranlagen in der Erstinstallation zur Trinkwassererwärmung: 60,00 Euro/m2 (Bruttokollektorfläche (BKF), bis max. 40 m2), mindestens jedoch 410,00 Euro pro Anlage.
2) Solarkollektoranlagen in der Erstinstallation zur kombinierten Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung und Bereitstellung von Prozesswärme: 105,00 Euro/m2 (BKF, bis max. 40 m2). Dabei sind Mindestspeichergrößen zu beachten.
3) Solarkollektoranlagen in der Erstinstallation von mehr als 40 m2 auf Ein- und Zweifamilienhäusern zur kombinierten Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung mit mindestens 100 l Pufferspeichervolumen pro m2: Für die ersten 40 m2 BKF 105,00 Euro/m2, für darüber hinausgehende Flächen 45,00 Euro/m2.
4) Erweiterung von Solarkollektoranlagen: 45,00 Euro/m2 (zugebaute BKF, bis max. 40 m2).
5) Automatisch beschickte Biomasseheizkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung und automatischer Zündung mit einer Nennwärmeleistung von 5 bis 100 kW (außer Kessel für Holzhackschnitzel aber für Kombinationskessel): 36,00 Euro/kW, jedoch mindestens 1000,00 Euro für Pelletöfen (luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kW förderfähig), 2000,00 Euro für Pellet-Heizkessel, 2500,00 Euro für Pellet-Heizkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 30 l/kW.
6) Holzhackschnitzel-Kessel von 5 bis 100 kW: 1000 Euro je Anlage, wenn mindestens ein Pufferspeichervolumen von 30 l/kW zur Verfügung steht.
7) Scheitholzvergaserkessel von 15 bis 50 kW: 1125 Euro je Anlage, Pufferspeichervolumen mindestens 55 l/kW (siehe auch TGA 01-2006, genaue Berechnung tut Not, Seite 52).
8) Wärmepumpen für die Trinkwassererwärmung und Raumheizung: In Neubauten 10,00 Euro/m2 (beheizte Wohnfläche bzw. Nutzfläche), in Wohngebäuden maximal 2000,00 Euro je Wohneinheit, in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden maximal 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionen für die Wärmepumpenanlage. Für Luft/Wasser-Wärmepumpen beträgt die Förderung 5,00 Euro/m2, maximal 850,00 Euro je Wohneinheit, in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden maximal 8 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionen. In Bestandsgebäuden beträgt die Förderung 20,00 Euro/m2 (beheizte Wohnfläche bzw. Nutzfläche), in Wohngebäuden maximal 3000,00 Euro je Wohneinheit, in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden maximal 15 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionen für die Wärmepumpenanlage. Für Luft/Wasser-Wärmepumpen in Bestandsgebäuden beträgt die Förderung 10,00 Euro/m2, maximal 1500,00 Euro je Wohneinheit, in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden maximal 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionen.
Die Basisförderung kann durch weitere Zuschüsse aufgestockt werden:
- Der Kombinationsbonus in Höhe von pauschal 750,00 Euro gilt für die kombinierte, gleichzeitige Errichtung einer Solaranlage mit einem anderen neuen Wärmeerzeuger. Für Anlagen nach 2) und 3) wird er gewährt, wenn gleichzeitig der Austausch eines alten HeizöL- oder Gas-Heizkessels ohne Brennwertnutzung gegen einen Brennwertheizkessel für Heizöl oder Gas vorgenommen wird. Diese Förderung ist bis zum 30. Juni 2008 (Tag der Antragstellung) befristet. Unbefristet förderbar ist der kombinierte Einbau einer Solaranlage nach 1), 2) oder 3) in Verbindung mit einem Wärmeerzeuger nach 5), 6), 7) oder 8). Der Kombinationsbonus ist grundsätzlich nicht kumulierbar mit dem Effizienzbonus.
- Der Effizienzbonus soll die geringe Kostenersparnis bei fossilen Brennstoffen kompensieren, wenn Anlagen nach 2), 3), 5), 6) und 7) in Gebäude mit guter Gebäudedämmung eingebaut werden. Kriterium für die Effizienz des Gebäudes ist der Transmissionswärmeverlust H<sub>T</sub>’ nach aktuell gültiger EnEV. Wird er bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschritten und bei jüngeren Gebäuden um mindestens 30 % unterschritten, erhöht sich die Basisförderung um das 1,5fache. Wird H<sub>T</sub>’ bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mindestens 30 % und bei jüngeren Gebäuden um mindestens 45 % unterschritten, verdoppelt sich die Basisförderung. Der Effizienzbonus ist grundsätzlich nicht kumulierbar mit dem Kombinationsbonus.
- Besonders effiziente Solarkollektorpumpen in permanent erregter EC-Motor-Bauweise für Anlagen nach 1), 2) und 3) werden mit 50 Euro pro Pumpe, unabhängig von der Anzahl der Pumpen pro Anlage, gefördert.
- Heizungsumwälzpumpen der Energieeffizienzklasse A als Bestandteil eines hydraulisch und regelungstechnisch optimierten Heizungssystems werden mit 200 Euro pro Heizungsanlage gefördert. Diese Förderung ist für Anlagen nach 5), 6) und 7) möglich.
- 210 Euro/m<sup>2</sup> (BKF) beträgt die Innovationsförderung für die Erstinstallation einer Solarkollektoranlage von 20 bis 40 m<sup>2</sup> nach besonderen Qualitätskriterien zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung sowie zur Trinkwassererwärmung oder zur Raumheizung für Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m<sup>2</sup> Nutzfläche.
- Komponenten zur Brennwertnutzung und Staubpartikelabscheidung (auch integrierte Bauteile) bei Biomasseheizungsanlagen können bei der Aus- und Nachrüstung eine Innovationsförderung von pauschal 500 Euro erhalten. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider.
- Bei Wärmepumpen sieht die Innovationsförderung vor, dass sich die Fördersätze und die Fördergrenze nach 8) um 50 % erhöhen, wenn eine Jahresarbeitszahl von 4,7 im Neubau und von 4,5 im Bestand nachgewiesen wird. Eine Kumulation mit dem Kombinationsbonus ist nicht möglich.
Über den Programmbaustein „Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und der Kirche“ können zudem Zuschüsse für elektronische Anzeigetafeln für Anlagen nach 1) bis 7) beantragt werden. Die Förderung von großen Biomasseanlagen, Biomasse-KWK-Anlagen, Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie, große Solarkollektoranlagen, Nahwärmenetze für erneuerbare Energien, großen Wärmespeichern und Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität erfolgt ebenfalls über das MAP. Jochen Vorländer
Die Förderrichtlinie steht auf: http://www.erneuerbare-energien.de und http://www.bafa.de
1) Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Vom 5. Dezember 2007. Bundesanzeiger Nr. 241 vom 28. Dezember 2008, Seite 8383