Während die öffentliche Aufmerksamkeit in den letzten Monaten vornehmlich die Förderung von Photovoltaikanlagen im Blick hatte, sind fast unbemerkt Entscheidungen über die Förderung von Wärmepumpentechnik wirksam geworden, die für die Betroffenen zum Teil gravierende Auswirkungen haben. Neben einer Kürzung der maximalen Förderbeträge und der Forderung eines unabhängigen Zertifikats für die Wärmepumpe ist es vor allem die gestrichene Kumulierbarkeit mit KfW-Mitteln, die zu drastischen finanziellen Einbußen führen.
Für private Bauherren ist es im Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP) nicht möglich, die Förderung vor der Baumaßnahme durch einen Antrag zu sichern. Stattdessen bot das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Förderampel an, an der man abschätzen konnte, ob die avisierten Zuschüsse am Ende tatsächlich im Finanzplan eines Neubaus oder einer Modernisierung wirksam werden. Das Dauergrün der Förderampel hat sich jetzt aber als Trugbild erwiesen. Kurz nach der Veröffentlichung des neuen MAP wurde auch noch die Förderampel von der BAFA-Webseite entfernt. In vielen Fällen wird wohl erst der Förderbescheid Hausbesitzer aus der vermuteten finanziellen Sicherheit reißen. Wer kommt schon auf die Idee, einmal recherchierte Fördermöglichkeiten und damit letztendlich auch sein Maßnahmenpaket ständig neu zu hinterfragen?
Auch Baubeteiligte in der Pflicht
Fließt dann das avisierte Geld nicht, gibt es Lücken in der Finanzierung, die einen Bauherrn oder Modernisierer schwer treffen und auch zu Rechtsstreitigkeiten mit Energieberatern, Planer und Handwerkern führen können. Denn ihnen obliegen in der Regel besondere Aufklärungspflichten, insbesondere wenn sie vorher zur Förderung beraten haben. Gegebenenfalls kommt es schon zu einer Pflichtverletzung, wenn sie nur davon Kenntnis hatten, dass Förderung in Anspruch genommen werden soll, aber nicht auf die Änderung des Förderprogramms und etwaige Konsequenzen daraus hingewiesen haben.
Der Begriff „Marktanreizprogramm“ suggeriert, dass das Ziel eigentlich darin besteht, einen sonst nicht wirtschaftlichen Kauf finanzierbar zu machen und so einer Technik zum Durchbruch zu verhelfen. Das Ziel wird natürlich auch erreicht, wenn der Bauherr im Hinblick auf den Zuschuss seine Kaufentscheidung trifft und den Auftrag auslöst, ohne dass im Nachhinein ein staatlicher Beitrag sein Konto entlastet. Das Vertrauen in die Kalkulierbarkeit staatlicher Förderprogramme ist dann allerdings für die Zukunft ruiniert.
Die Bewilligungen vor Realisierung der Maßnahme wären eine fairere Lösung. Dadurch entstand allerdings beim BAFA früher viel Verwaltungsaufwand für Förderanträge, die nie abgerufen worden sind. Ein Bearbeitungsobolus wäre eine akzeptable Lösung, würde die Behörde von nicht ernst gemeinten Spontan-Anträgen entlasten und Bauherren wirkliche Planungssicherheit liefern.
Fallbeispiele
An einigen realen Beispielen soll aufgezeigt werden, in welcher Höhe die finanziellen Einbußen auftreten. Die Namen der Betroffenen wurden von der Redaktion geändert.
Beispiel A
Brigitte Dösselmann hat ihre Wärmepumpe bereits gekauft und Fußboden- und Wandheizungen im Altbau installieren lassen. Die Wohnfläche von ca. 250 m2 verteilt auf drei Etagen soll von einer Familie genutzt werden. Eingeplant war eine Basisförderung von 3000 Euro. Da die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 den Wert 4,5 übersteigt, durfte Brigitte Dösselmann eine um 50 % höhere Förderung durch den Innovationsbonus erwarten.
Doch von 4500 Euro eingeplanter Förderung bleibt nach der MAP-Änderung kaum etwas übrig. Seit dem 22. Februar 2010 ist neben der Jahresarbeitszahl eine Leistungszahl von 4,7 für die Gewährung des Innovationsbonus nachzuweisen. Die ohne vorherige Ankündigung eingeführte Zusatzbedingung erfüllt die Wärmepumpe von Brigitte Dösselmann nicht, die Maschine wurde mit einer Leistungszahl von 4,6 gekauft – der Innovationsbonus ist damit futsch. Durch die gleichzeitige Kappung des Förderhöchstbetrages in der Basisförderung schrumpft die mögliche Förderung für das Bauvorhaben auf 2400 Euro.
Damit nicht genug. Um an diesen Förderbetrag zu gelangen, muss Brigitte Dösselmann erst einmal investieren, denn ebenfalls zum 22. Februar 2010 wurde der pragmatische Nachweis der Wohnfläche über eine Zeichnung als Grundlage der Förderung abgeschafft. Neuerdings ist die Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) anzuwenden, siehe Kasten. Nach Aussage des für das Förderprogramm zuständigen BAFA muss die Wohnflächenberechnung von einem Architekten oder Bauplanungsbüro erstellt worden sein, mit Datum, Unterschrift und Stempel des Erstellers. Eigene Aufstellungen der Antragsteller oder Aufstellungen von Installateuren werden nicht anerkannt.
Hintergrund der neuen bürokratischen Hürde sind die sehr optimistischen Flächenbestimmungen vieler bisheriger Anträge. Mit der neuen Vorschrift soll nun ein einheitlicher Standard erreicht und zumindest bei der Größe Rechtssicherheit hergestellt werden. Wenn keine Zeichnungen vorhanden sind und damit ein komplett neues Aufmaß erstellt werden muss – so wie das bei Brigitte Dösselmann der Fall ist – entsteht für die Wohnflächenbestimmung ein finanzieller Aufwand in einer Größenordnung bis ca. 5,00 Euro/m2. Die selbst angefertigten Zeichnungen sind für einen rechtsverbindlich unterschriebenen Architektennachweis nicht ausreichend, sodass auf einen Vor-Ort-Termin mit exakter Vermessung nicht verzichtet werden kann. Der Angebotspreis dafür liegt bei 600 Euro.
Während die Architekten von dieser Form des Marktanreizes profitieren, wäre für Brigitte Dösselmann eine Klausel hilfreich, die einen vereinfachten Flächennachweis ermöglicht, wenn die Wohnfläche den Wert für den Förderhöchstbetrag (hier 120 m2) sehr offensichtlich übersteigt.
Brigitte Dösselmann muss nun eine Finanzierungslücke von 2700 Euro schließen. Besonders ärgerlich ist, dass der Förderantrag aufgrund einer Verzögerung im Bauablauf von den Änderungen des Förderprogramms für erneuerbare Energien im Wärmemarkt überholt worden ist. Der Antrag konnte nicht gestellt werden, weil der Elektroanschluss für den Wärmepumpensondertarif (Extrazähler zur Kontrolle der Jahresarbeitszahl) durch eine Erkrankung des Installateurs nicht vorlag.
Wer kann es einem Bauherrn verdenken, wenn er unter diesen Voraussetzungen prüft, ob er seine Auftragnehmer an der Finanzierungslücke beteiligen kann? Kann der Elektriker für den finanziellen Schaden verantwortlich gemacht werden, weil er zugesagte Installationsfristen nicht einhielt oder hätte der Fachunternehmer zeitweise einen Zwischenstromzähler zur Verfügung stellen müssen, um den Randbedingungen der Förderbehörde nachkommen zu können? Was er sicher auch getan hätte, wenn er vor der Änderung der Förderrandbedingungen die Kürzungen geahnt hätte. Die Umgestaltung war allerdings nicht öffentlich bekannt. Trotzdem wird es Bauherren geben, die ihre Handwerker der Falschberatung beschuldigen und ihren „Förderschaden“ von der Handwerkerrechnung abziehen. Die Rechtsanwälte werden sich freuen.
Beispiel B
Familie Grünke hat im März 2010 in ihrem ohne KfW-Mittel sanierten Altbau eine Wärmepumpe einbauen lassen. Die Installation einer Solarkollektoranlage ist im Bauablauf für Juli geplant. Dann sollte der Kombinationsbonus beantragt werden. Insgesamt kalkulierte Familie Grünke mit einer Förderung von 3750 Euro für die Wärmepumpeninstallation.
Nun wurde jedoch im MAP ergänzt: „Für ab dem 1. Juli 2010 beim BAFA eingehende Anträge gilt bei allen Wärmepumpenbauformen: Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen.“
Die bei Familie Grünke schon vor Wochen bestellte und im März 2010 eingebaute Wärmepumpe verfügt allerdings nicht über das geforderte Zertifikat, sodass die Fertigmeldung bis zum 1. Juli 2010 und damit vor dem beabsichtigten Installationstermin der Solaranlage erfolgen müsste, um in den Genuss von Basisförderung mit Kombibonus zu kommen. Aber auch dann sinkt die Förderung um 600 Euro durch die Kappung des Förderhöchstbetrags. Weitere 300 Euro sind für die Wohnflächenberechnung abzuziehen. Die Finanzierungslücke beträgt also gegenüber der ursprünglichen Planung und Investitionsentscheidung mindestens 900 Euro.
Gelingt das Vorziehen der Installation der Solarkollektoranlage durch die Abhängigkeiten im Bauablaufplan der Gesamtanlage nicht (bzw. nicht ohne Mehrkosten) müssen die Grünkes den Kombinationsbonus von 750 Euro abschreiben. Die Finanzierungslücke vergrößert sich dann auf 1650 Euro.
Beispiel C
Ursula Reinert hat sich bei ihrem Zweifamilienhaus für das KfW-Programm 430 entschieden. Da die Rentnerin keinen Kredit aufnehmen möchte, steckt sie gemeinsam mit ihrem Sohn die Ersparnisse in das Haus – für perfekte Dämmung und innovative Haustechnik. Die Anforderungen der EnEV 2009 hinsichtlich Primärenergie werden um 15 % unterboten, die Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 ist besser als 4,5. Die Wärmeverteilung mit Fußboden- und Wandheizung ist geplant, der Auftrag ausgelöst. Die umfangreiche Gesamtmaßnahme soll aus dem Fördertopf der KfW pro Wohneinheit 15000 Euro Zuschuss erhalten. Zusätzlich waren im Marktanreizprogramm als Basisförderung 5800 Euro und als Effizienzbonus Stufe 2 weitere 5800 Euro für die Wärmepumpe eingeplant. Diese Kumulierbarkeit wurde komplett gestrichen, sodass eine Finanzierungslücke von 11 600 Euro entstanden ist.
Besonders ärgerlich ist für die Bauherrin, dass sie das Programm 430 gewählt hat, obwohl auch Programm 151 möglich gewesen wäre. Die Strafgebühr für diese Entscheidung ist besonders hoch. Der Versuch einer Änderung bei der KfW wird aus Zeitgründen nicht angestrebt, da das Haus im Herbst wieder beziehbar sein soll. Ohne Wärmepumpe geht es auch nicht: Sie ist für die Primäreinsparung des gewählten KfW-Programmes notwendig. Die Alternative Holz wurde aus Komfortgründen nie ins Auge gefasst. Der neue Heizraum verfügt auch über keinen Schornstein, sodass eine Umstellung weiteren Aufwand bedeuten würde.
Beispiel D
Günter Biering hat im Februar 2010 drei Sonden bohren lassen und für seinen gedämmten Altbau (Zweifamilienhaus) für den Herbst eine Wärmepumpe bestellt. Alles war detailliert geplant: Momentan wird eine der Wohnungen ausgebaut, bis zum Herbstbeginn wollte er die Wärmepumpe aufstellen lassen und die zweite Wohnung, die momentan mit Nachtspeicheröfen beheizt wird, mit angemessenen Heizflächen ausstatten. Als Zuschuss hatte sich der Bauherr auf 5200 Euro eingestellt.
Nach der Klarstellung des BMU zur Wärmepumpenförderung wird die Förderung nicht bei einer zusätzlichen festinstallierten Stromdirekt- oder -speicherheizung gewährt. Es kommt also auf die richtige Terminplanung an. Doch die Änderung des MAP wirbelt alles durcheinander: Günter Biering wurde von seinem Lieferanten darüber informiert, dass die vereinbarte Wärmepumpe ab 1. Juli 2010 nicht mehr förderfähig ist, weil das vorgesehene Gerät kein unabhängiges Leistungszahl-Zertifikat aufweist. Die Förderung würde also komplett entfallen.
Günter Biering ist heilfroh, dass sein Handwerker nicht der Versuchung unterlegen ist, den lukrativen Auftrag durch Verschweigen der geänderten Förderlage „zu retten“. Nun kennt er wenigstens die Situation und kann ihr begegnen. Doch Frust über geplatzte Förderträume ist unvermeidbar. Denn Günter Biering hat wenige Chancen, den Umbau vorfristig komplett zu schaffen. Die vorhandene Nachtspeicherheizung müsste rechtzeitig außer Betrieb genommen werden – das kann in einem bewohnten Haus nicht beliebig beschleunigt werden. Trotzdem will er es versuchen, denn wegen der schon getätigten Investition für die Erdwärmesonden wäre ein Technikwechsel noch teurer.
Alternativ könnte sich Günter Biering an den Kosten für die Zertifizierung des Geräts beteiligen – wenn der Hersteller damit einverstanden ist – oder einen Tausch in ein anderes Aggregat probieren.
Beispiel E
Manuel Härtel hat für seine Modernisierung das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ Nr. 152 in Anspruch genommen. Bevor das Bundesumweltministerium im MAP die Kumulierung ausgeschlossen hat, konnte er zusätzlich bei der Wärmepumpe den Effizienzbonus Stufe 2 mit einem Zusatzförderbetrag von 6000 Euro kalkulieren. Ohne Vorwarnung und ohne Reaktionsmöglichkeiten wurde ihm dieser Förderbetrag ersatzlos gestrichen. Manuel Härtel verhandelt momentan mit seinem Anbieter über eine Teilzahlungsvereinbarung. Alternativ will er auf die passive Kühlung und Erdsonden verzichten und in Eigenleistung einen Flachabsorber eingraben.
Beispiel F
Doch nicht alle greifen schluchzend zum Taschentuch: Peter Gabriel hatte eigentlich nur mit 2020 Euro Basisförderung und 2020 Euro Effizienzbonusförderung der Stufe 2 gerechnet. Nach „alter Berechnung“ hat sein Altbau eine Wohnfläche von 101 m2. Die nun vorgeschriebene Wohnflächenberechnung nach WoFlV gestattet es ihm, Terrasse (31,5 m2) und Dachgarten (21 m2) mit einzubeziehen. Damit verbessert sich die förderfähige Wohnfläche auf 114 bis 127 m2 und die staatliche Überweisung (gedeckelt auf 120 m2) auf 4800 Euro. Von der 760-Euro-Mehrförderung muss Peter Gabriel allerdings noch die Kosten für die Wohnflächenbestimmung abziehen.
Die traurige Wahrheit
Derjenige, der den finanziellen Anreiz tatsächlich benötigt, handelt allen Politikerzusagen zum Trotz leichtsinnig, wenn er sich auf jederzeit anpassbare Förderrichtlinien verlässt. Bei der Bestandsmodernisierung können die Einschnitte durch die letzte „kleine Novelle“ des Marktanreizprogramms insbesondere bei umfassenden Gesamtmaßnahmen gravierend sein. Im Neubau sind die Einbußen geringer, dafür die Möglichkeiten Zusatzkosten zu finanzieren noch begrenzter. Wenn Vertrauen in verlässliche Randbedingungen nicht mehr möglich ist, verkommen Zuschüsse zu Mitnahmeeffekten für diejenigen, die sich entsprechende Energiesparmaßnahmen ohnehin leisten würden.
Fehlendes Hintergrundwissen und häufige Änderungen bergen Risiken für Planer und Handwerker. Um zeitnah reagieren zu können hat der WärmepumpensoftwareAnbieter WPsoft jetzt Pflegeverträge mit zusätzlichem Newsletter-Service eingeführt. Der Kennenlern-Newsletter steht kostenfrei unter https://wp-opt.de//newsletter.pdf
1) Die Richtlinie steht auf: http://www.bafa.de
Wohnflächenbestimmung
Für die Förderung von Wärmepumpen im Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt ist seit Antragsdatum 22. Februar 2010 der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche nach neuen Bestimmungen erforderlich. Grundlage dafür ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003. Sie führt zu einer Reduzierung der Wohnfläche bei geringeren lichten Höhen als 2 m, regelt den Umgang mit Nischen, Treppen etc. und den Ausschluss von Räumen (z.B. Kellerräumen) und definiert das Einrechnen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Alternativ gestattet sind die Flächenberechnung eines Energiebedarfsausweises (bei Nichtwohngebäuden) und eine Nutzflächenberechnung nach DIN 277. Laut BAFA muss die Berechnung durch einen Architekten oder Planer erfolgen.
Christina Hönig
Dipl.-Phys., WPsoft GbR Dresden, 01189 Dresden, Telefon (03 51) 4 24 67 12, info@wp-opt.de, https://wp-opt.de/