Kompakt informieren
- In nahezu allen Landesbauordnungen sind innerhalb von Gebäuden aufgestellte BHKW genehmigungs- und verfahrensfreie Anlagen. Damit ist im Normalfall keine Baugenehmigung erforderlich.
- Die Eigenverwendung des BHKW-Stroms führt dazu, dass ein BHKW-Nutzer zwar gewerblich tätig ist, aber nicht automatisch auch ein Gewerbe anmelden muss.
- Mini- und Mikro-BHKW sind im Steuerrecht noch nicht eigens erfasst. Stattdessen wird das bestehende Steuerrecht interpretiert. Die vorherige Abstimmung mit dem Finanzamt beugt Überraschungen vor.
In ihrer März-Ausgabe wies die Zeitschrift Finanztest (Webcode 314154) auf erhebliche Rechtsunsicherheiten für Betreiber von Photovoltaikanlagen hin. In den Bauordnungen der Länder stehe zwar, dass für Solaranlagen auf Gebäuden keine Genehmigung nötig sei. Würden die Eigentümer den erzeugten Strom einer Photovoltaik-Anlage jedoch ins öffentliche Netz einspeisen, könne die Anlage genehmigungspflichtig werden. In reinen Wohngebieten sei es sogar möglich, dass das Bauamt eine Anlage verbiete. Die Rechtslage dazu sei kompliziert und in den Bundesländern teilweise völlig unterschiedlich geregelt.
„Sind auch Konstellationen denkbar, bei denen für ein Mini- und Mikro-BHKW eine Baugenehmigung erforderlich ist?“, fragten wir Andreas Christmann, Leiter Marketing und Produkt bei Vaillant Deutschland. Vaillant hat zur ISH als Ergänzung zu seinem bestehenden BHKW-Programm das erste Mikro-BHKW mit Gas-Verbrennungsmotor vorgestellt Abb. 1, das für den Einsatz im Ein- und Zweifamilienhaus ausgelegt ist (Webcode 309637).
Christmann: „Das Baurecht als Hoheitsaufgabe der Länder wird teils mit deutlichen Unterschieden gehandhabt. In nahezu allen Landesbauordnungen sind BHKW, die innerhalb von Gebäuden aufgestellt werden, aber als genehmigungs- und verfahrensfreie Anlagen definiert. Damit ist im Normalfall auch beim Einsatz im Mehrfamilienhaus eindeutig definiert, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.“
Dabei sieht Christmann auch gravierende Unterschiede zwischen der Installation einer Photovoltaik-Anlage und eines BHKW: „Eine Photovoltaik-Anlage wird immer deutlich sichtbar auf einem Gebäudedach montiert. Ein BHKW dagegen wird immer innerhalb eines Gebäudes aufgestellt. Aus der Optik können sich also keinerlei Ansatzpunkte ergeben. Darüber hinaus wollten die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen vor der letzten EEG-Novelle in der Regel den erzeugten Strom komplett in das Stromnetz einspeisen – aufgrund der Fördersituation profitierten sie dadurch am meisten. Auch hier sieht die Lage beim BHKW grundsätzlich anders aus. Durch die Kostenvorteile wird ein BHKW-Nutzer immer versuchen, mit dem BHKW-Strom den eigenen Bedarf zu decken.“
Gewerbeanmeldung erforderlich?
Ähnlich bewertet Vaillant die steuerliche Behandlung beim Betrieb von Mini- und Mikro-BHKW in puncto Gewerbeanmeldung. „Mini- und Mikro-BHKW sind als Anlagen zur dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung im Steuerrecht noch nicht eigens erfasst. Es gibt also keine bundesweit einheitlichen Regelungen, die sich speziell mit diesem Thema auseinandersetzen. Stattdessen wird das bestehende Steuerrecht in den Bereichen, die für BHKW geeignet erscheinen, interpretiert und angewendet. Dies bedeutet konkret, dass die jeweils zuständigen Finanzämter insbesondere bei komplexen Fällen durchaus unterschiedlich entscheiden.“
Darum rät Christmann bezüglich einer Gewerbeanmeldung vorab Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. „Unser neues Mikro-BHKW ecopower 1.0 erzeugt 1 kW elektrische und 2,5 kW thermische Leistung. Bei einem Gewerbe wird immer eine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Die reine Investition für das Mikro-BHKW lässt sich aber selbst nach langjährigem Betrieb niemals allein durch den Verkauf des ins öffentliche Netz eingespeisten Stroms erwirtschaften. Und für ein ‚Gewerbe‘ zählt ja nur der eingespeiste und nicht der selbstgenutzte Strom. Deswegen entscheiden die Finanzämter in der Regel, dass eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich empfehlen wir aber die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der mit dem Thema BHKW bereits Erfahrungen gesammelt hat und sich mit der regionalen Vorgehensweise auskennt.“
Auch bei der Thematik Gewerbeanmeldung gelten damit Erfahrungswerte, nach denen sich die Finanzämter richten. Zwar wird jeder private BHKW-Nutzer beim Einspeisen von Strom aus steuerrechtlicher Sicht zum Unternehmer und ist verpflichtet diese gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. In der Regel ist es jedoch nicht erforderlich, ein Gewerbe anzumelden. Denn bei der steuerlichen Bewertung wird die Strom- und Wärmeerzeugung des Mini- oder Mikro-BHKW immer als eine Einheit betrachtet. Erst wenn der Betreiber einen Anteil von mindestens 10 % der Gesamtenergieproduktion – also Strom und Wärme – verkauft, wird das BHKW auch steuerrechtlich relevant. Im Ein- und Zweifamilienhaus, in dem das ecopower 1.0 zum Einsatz kommen wird, gehen die Finanzämter zumeist davon aus, dass 100 % der Wärme und bis zu 70 % des Stroms selbst genutzt werden und 30 % des Stroms verkauft werden. Diese Prognose wird zunächst als Grundlage genommen und später mit den tatsächlichen Werten verglichen.
Anders stellt sich die Sachlage im Mehrfamilienhaus dar. Hier findet ein Strom- und Wärmeverkauf an die Mieter durch die Wohnungsbaugesellschaft statt, die aber ohnehin bereits ein Gewerbe betreibt. Der Strom- und Wärmeverkauf wird dann juristisch zum Nebengewerbe.
BHKW-Ausbau soll vereinfacht werden
Zahlreiche weitere Voraussetzungen rund um die Anmeldung und den Betrieb eines BHKW bieten derzeit im Vergleich zur reinen Wärmeerzeugung in einem Gebäude noch einen deutlich komplexeren juristischen Hintergrund. Dazu Christmann: „Der forcierte Ausbau des BHKW-Markts ist politisch gewollt. Darum bereitet die Bundesregierung eine Fülle an Vereinfachungen für den BHKW-Betrieb vor. Dabei geht es uns nicht nur um den Einsatz von BHKW in Ein- und Zweifamilien-, sondern auch in Mehrfamilienhäusern. Gerade hier bestand bislang noch erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Heizkostenumlage. Eine neue VDI-Richtlinie legt jetzt klar fest, nach welchem Verfahren Heizkosten aus einem BHKW auf die Mieter umgelegt werden können. VDI 2077 Blatt 3.1 liegt aktuell im Gründruck vor. Einsprüche können bis zum 31. Oktober 2011 erhoben werden. Es sind darum noch Änderungen möglich, der Gründruck stellt aber schon jetzt den einzig verfügbaren Standard dar.“ (Siehe auch: Webcode 309761.)
Trotzdem bergen die Formalien für Anmeldung und Betrieb eines BHKW für unerfahrene Betreiber Fehlerquellen und erfordern einen hohen Zeitaufwand. Christmann: „Deswegen bieten wir mit unserem Service-Wunder [siehe Info-Kasten] allen Käufern eines ecopower-BHKW die Unterstützung bei der Abwicklung aller Genehmigungen, Anmeldungen, Zulassungen und jährlich neu erforderlichen Anträge rund um die Inbetriebnahme und den Betrieb an. Das Programm ergänzt unser Förder-Wunder, mit dem wir dafür sorgen, dass Käufer von Vaillant-Heizsystemen alle maximal zur Verfügung stehenden Fördergelder beantragen können.“
Fazit
Die Notwendigkeit zur Einholung einer Baugenehmigung ist für BHKW-Betreiber in Deutschland quasi ausgeschlossen. Zu unterschiedlich sind die Voraussetzungen im Vergleich zum Betrieb einer PhotovoltaikAnlage, für die in einigen Bundesländern in Ausnahmefällen eine Baugenehmigung erforderlich sein kann. Zudem bereitet der Gesetzgeber derzeit Vereinfachungen für den BHKW-Ausbau vom Ein- bis zum Mehrfamilienhaus vor. Die Formalitäten rund um Anmeldung, Inbetriebnahme und Betrieb eines BHKW lassen sich durch eine entsprechende Dienstleistung drastisch vereinfachen. DR
Mehr Infos zum Thema in den TGAdossiers Mini-KWK und Regelwerk: Webcode 716 bzw. 723
ecopower Service-Wunder
Mit der Dienstleistung „ecopower Service-Wunder“ hat Vaillant sein bisheriges Angebot mit ausführlichen Leitfäden und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu allen erforderlichen Anträgen so erweitert, dass ecopower-Kunden der gesamte „Verwaltungsaufwand“ abgenommen werden kann. Bei der in dieser Form am Markt einmaligen Dienstleistung beinhaltet das Startpaket alle erforderlichen Formalitäten für Genehmigungen, Zulassungen und Anmeldungen, beispielsweise die Registrierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Anmeldung des BHKW beim Stromlieferanten. Nach der Inbetriebnahme werden die jährlich erforderlichen Anträge und Meldungen, z.B. für die Rückerstattung der Energiesteuer, vorbereitet und zur Verfügung gestellt. Die ersten zwei Jahresabrechnungen sind im Startpaket bereits inklusive. Im Anschluss an das Startpaket hat der Kunde die Möglichkeit, jährlich ein Anschlusspaket zu beauftragen, mit dem wiederkehrende Anträge fristgerecht vorbereitet werden. https://www.vaillant.de/heizung/