Die Novelle der Trinkwasserverordnung ist am 1. November 2011 mit mehreren Änderungen im Bereich der Trinkwasser-Installation in Kraft getreten.
Zu Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und Legionellen beantwortet der online DVGW häufig gestellte Fragen (FAQ)
. So können Betreiber von Trinkwasser-Installationen in vermieteten Wohngebäuden mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung beispielsweise erfahren, dass sie bereits seit dem 2. November 2011 ordnungswidrig in Verzug sind, wenn sie diese noch nicht beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt haben. Denn der Verordnungstext meint mit „unverzüglich“ auch tatsächlich unverzüglich – also sofort nach dem Inkrafttreten. Nur der Feiertag am 1. November 2011 in einigen Bundesländern hat laut DVGW-FAQ den Betreibern einen Tag mehr zur Anzeige eingeräumt.
Auf die Konsequenzen weist der DVGW allerdings nicht sagt: Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Es wird also höchste Zeit, sich mit den Änderungen der Trinkwasserverordnung auseinanderzusetzen. ■
Auf die Konsequenzen weist der DVGW allerdings nicht sagt: Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Es wird also höchste Zeit, sich mit den Änderungen der Trinkwasserverordnung auseinanderzusetzen. ■