Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm, MAP) sind zum 22. Februar 2010 geändert worden. Zudem hat das Bundesumweltministerium die Grundsatzentscheidung veröffentlicht, dass auch land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Betriebe Anträge (im zweistufigen Verfahren) stellen können. Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht:
Kumulierbarkeit: Die MAP-Förderung ist seit Antragseingang 22. Februar 2010 mit wichtigen KfW-Programmen (u.a. „Energieeffizient Sanieren“) nicht mehr kumulierbar.
Kesseltauschbonus: Rückwirkend zum 1. Januar 2010 wird der Kesseltauschbonus in reduzierter Form bis zum 30. Dezember 2010 fortgeführt. Künftig gibt es 400 Euro (bisher 750 Euro) wenn eine Solarkollektoranlage zur kombinierten Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung errichtet und gleichzeitig ein alter Heizkessel gegen einen neuen Brennwertheizkessel (Öl, Gas) ausgetauscht wird.
Wärmepumpen (Höchstsätze): Bei Wärmepumpen in Einfamilienhäusern wurden die Förderhöchstbeträge um 20 % gesenkt, die Förderung je m2 Wohnfläche blieb jedoch unverändert. Die Förderhöchstbeträge für Wohngebäude mit mehr als einer Wohneinheit richten sich zukünftig nach der Zahl der Wohneinheiten und wurden als Festbeträge neu gestaltet. Auch hier bleibt die Förderung je m2 Wohnfläche unverändert (bei gasbetriebenen Luft/Wasser-Wärmepumpen erhöhen sich die Fördersätze). Die neuen Förderhöchstbeträge gelten seit Antragseingang 22. Februar 2010.
Wärmepumpen (Flächenberechnung): Die Höhe der Förderung bemisst sich – wie bisher – an der Wohn- und Nutzfläche, die durch die geförderte Wärmepumpe beheizt wird. Neu ist der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche durch Vorlage einer Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (für Wohngebäude) bzw. des Energiebedarfsausweises (für Nichtwohngebäude). Zugelassen ist auch eine Nutzflächenberechnung nach DIN 277.
Wärmepumpen (Prüfzertifikate): Für die Innovationsförderung muss seit Antragseingang 22. Februar 2010 der COP-Wert der Wärmepumpe mindestens 4,7 betragen und dies mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen werden. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertig anerkannt. Auf gleiche Art ist der COP ab dem 1. Juli 2010 für die Basisförderung nachzuweisen, jedoch ist dabei kein Mindestwert einzuhalten.
Effizienzbonus: Die Anforderungen an die Gewährung des Effizienzbonus wurden an die EnEV 2009 angepasst und verschärft. Sie gelten ab dem 1. Juli 2010. Ab Antragseingang 22. Februar 2010 wurde der Effizienzbonus für Nichtwohngebäude abgeschafft.
Umwälzpumpenbonus: Die Bonusförderung für besonders effiziente Umwälzpumpen wird zum 30. Juni 2010 eingestellt. Von der Streichung nicht betroffen ist der Bonus für besonders effiziente Solarkollektorkreispumpen.
Hydraulischer Abgleich: Mit dem Auslaufen des Bonus für effiziente Umwälzpumpen werden dessen Anforderungen stufenweise zur Fördervoraussetzung. Ab dem 1. Juli 2010 gilt: Die Förderung für Biomasseanlagen bis 100 kW, Wärmepumpen und der Kesseltauschbonus sowie der Kombinationsbonus werden nur gewährt, wenn ein Hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 gilt: Die Förderung für Biomasseanlagen, effiziente Wärmepumpen und der Kombinationsbonus werden nur gewährt, wenn die Umwälzpumpen (nicht die Solarkollektorkreis- und Speicherladepumpen) hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen und ein Hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde. JV