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Dezentrale Energiewende

Solarpaket I vereinfacht An­mel­dung von Steckersolargeräten

reimax16 – stock.adobe.com

Am 16. Mai 2024 ist das so­genannte „Solar­paket I“ in Kraft ge­tre­ten. Es ver­ein­facht unter an­de­rem die vor­ge­schrie­be­ne An­mel­dung von Stecker­solar­ge­rä­ten.

Nachdem lange Vereinfachungen für Photovoltaik-Anlagen und Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“) angekündigt waren, ist das als Solarpaket I bezeichnete „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15. Mai 2024) in Kraft getreten, viele Änderungen seit dem 16. Mail 2024.

Über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist in § 3 Nr. 43a EEG nun definiert: Ein Steckersolargerät ist „ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht“. Ein Steckersolargerät in der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ist allerdings eine steckerfertige Solaranlage, abgekürzt mit „SSA“.

Sören Demandt, Energieexperte bei der Verbraucherzentrale NRW: „Durch die Änderungen profitieren alle, die sich für ein Steckersolar-Gerät interessieren, von einem vereinfachten Anmelde- und Inbetriebnahmeprozess. Die Nutzung von Solarenergie wird durch das Solarpaket I unbürokratischer.“ Balkonkraftwerke ermöglichen einen einfachen Einstieg in die eigene Stromerzeugung – auch ohne eigenes Dach, zum Beispiel in Mietwohnungen. Die Neuerungen zu Steckersolargeräten im Solarpaket I hat die Verbraucherzentrale NRW in vier Punkten zusammengestellt:

1. Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt

Die bisher notwendige Anmeldung beim Strom-Netzbetreiber entfällt komplett. Damit reduziert sich der Anmeldeprozess auf die Meldung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Der jeweilige Netzbetreiber wird dann im Hintergrund automatisch über das Steckersolargerät in Kenntnis gesetzt.

2. Vereinfachte Online-Anmeldung im MaStR

Der Anmeldeprozess im Marktstammdatenregister wurde vereinfacht und beschränkt sich nun auf fünf Angaben:
● Leistung der Module,
● Leistung des Wechselrichters,
● Standort,
● Inbetriebnahmedatum und
● Stromzählernummer.
Wer diese Angaben bereitliegen hat, kann die Meldung per Online-Formular selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

3. Kein Zählertausch vor Inbetriebnahme notwendig

Ein Zählertausch muss vor der Inbetriebnahme des Geräts nicht mehr abgewartet werden – selbst, wenn ein analoger Zähler verbaut ist, der rückwärts laufen könnte (§ 10a Abs. 3 EEG). Diese vorübergehende Duldung ermöglicht das unmittelbare Einstecken des Geräts nach der Installation, unabhängig davon, welcher Stromzähler verbaut ist. Der Netzbetreiber entscheidet, ob und wann ein Tausch des Zählers stattfindet – für den Austausch darf er zudem keine Kosten in Rechnung stellen.

4. Steckersolargeräte erstmals gesetzlich definiert

Steckersolargeräte tauchen nun erstmals als eigene Anlagenkategorie im Gesetz auf (§ 8 Nr. 5a EEG). Geräte bis 800 W (Voltampere) Wechselrichter- und 2000 W Modulleistung profitieren nun von den gesetzlichen Vereinfachungen. Damit besteht aktuell noch ein Anpassungsbedarf einiger Elektronormen, deren Überarbeitung derzeit geschieht (Norm für Balkonkraftwerke: VDE veröffentlicht 2. Entwurf).

Weitere Informationen zu Normen und Gesetzen bei Steckersolargeräten der Verbraucherzentrale NRW. ■

Quelle: Verbraucherzentrale NRW / jv

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