Aktualisierung: Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 13. Oktober 2021 müssen bei nach dem 31. Dezember 2021 errichteten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Regeln für oft höhere Schornsteine beachtet werden: Höhere Schornsteine bei Festbrennstoffen ab 2022
Mit der Novelle der 1. BImSchV sind bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, Neuerungen bezüglich der Schornsteinmündung zu beachten. Bei Dachneigungen bis einschließlich 20° muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen den First wie bisher um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein (Bild 2).Beträgt die Dachneigung mehr als 20°, gelten folgende Werte: Der First ist um mindestens 40 cm zu überragen oder die Austrittsöffnung muss einen horizontalen Abstand von mindestens 2,30 m zur Dachfläche aufweisen (Bild . Außerdem gilt, unabhängig von der Dachneigung, für alle Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kW, dass die Austrittsöffnung in einem Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen muss. Also auch bei Nachbargebäuden. Der Umkreis vergrößert sich je weitere angefangene 50 kW Nennwärmeleistung um 2 m bis auf höchstens 40 m (Bild 1 und Bild 2).
Für Gas- und Ölfeuerungsanlagen gilt die Umkreisregelung nicht. Ihre Ableitbedingungen für Abgase wurden nicht geändert: Mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 MW muss ihre Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirsts um mindestens 3,0 m überragen und mindestens 10 m über Gelände liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20° ist die Mindesthöhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe sich unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20° berechnet.
Aus diesen Eckdaten ergibt sich, welche Höhe über Dach die Abgasanlage mindestens aufzuweisen hat, insbesondere wenn die Austrittsöffnung nicht nahe am First platziert werden kann. Abgassysteme aus Edelstahl sind für solche Einsatzbereiche besonders prädestiniert, weil sie aus Elementen bestehen, die den Windlasten widerstehen: Je nach Zulassung verfügen die Anlagen über freie Kragenden ab dem letzten Befestigungspunkt von bis zu 3,0 m. Langt dies im Einzelfall nicht, bieten viele Hersteller statisch geprüfte Sonderkonstruktionen (z. B. die Mitglieder der Fachabteilung Abgastechnik VSE im BDH, siehe: https://www.bdh-industrie.de/). JV
Download der 1. BImSchV: http://bit.ly/BImSchV
1) „Unter einer wesentlichen Änderung versteht man die Änderung einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann. Eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor, wenn ein Kessel ausgetauscht oder eine Feuerungsanlage auf einen anderen Brennstoff umgestellt wird – es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet.“ Quelle: BDH-Informationsblatt 22.