Der Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie liegt eine einfache Tatsache zugrunde: Mit einem Anteil von 40 % am Gesamtenergieverbrauch der Union hat der noch expandierende Gebäudesektor eine Schlüsselrolle zum Erreichen der Klimaschutzziele und für die Verringerung der Energieabhängigkeit. Die Immobilienmärkte sind allerdings nur sehr begrenzt und nicht schnell genug in der Lage, die Gesamtenergieeffizienz aus der natürlichen Entwicklung des Marktes heraus in dem erforderlichen Maß zu erhöhen.
Niedrigstenergiegebäude
Um dem zu begegnen, soll über die EU-Gebäuderichtlinie die Anzahl von Gebäuden mit minimalem Energieverbrauch (oder darüber hinausgehenden Standards) erhöht werden. Sie definiert dazu ein Niedrigstenergiegebäude als „ein Gebäude, das eine sehr hohe […] Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“ [aus: Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“]2).
Für das Ziel gibt es zwei konkret datierte Fristen: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind und b) nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind“ [aus Artikel 9 „Niedrigstenergiegebäude“]3). Allerdings sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude bei Neubauten und Gebäudesanierungen vor dem Greifen der Fristen bei der EU-Kommission zur Evaluation vorzulegen. Schon bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle drei Jahre wird die EU-Kommission dann einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude veröffentlichen [aus: Artikel 9 (5)] und auf dieser Basis einen Aktionsplan zur Steigerung vorschlagen.
Die Definition des Niedrigstenergiegebäudes in der Richtlinie gibt nur einen Rahmen vor. Konkretisieren müssen (oder dürfen) den Standard die Mitgliedstaaten. Dazu müssen sie in ihrem nationalen Plan ausführlich darlegen, wie sie die Definition des Niedrigstenergiegebäudes unter Berücksichtigung nationaler, regionaler oder lokaler Gegebenheiten inklusive eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2 a) praktisch umsetzen wollen.
Bisher kaum bekannt ist, dass die Mitgliedstaaten der EU-Kommission auch Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für den auslegbaren Zeitpunkt „2015“ zur Vorbereitung der verbindlichen Einführungsfristen von Niedrigstenergiegebäuden bekannt geben müssen [aus Artikel 9 (3b)]. Konkret bedeutet dies eine Verschärfung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Jahr 2015.
Energetische Anforderungen
Unabhängig von dem Ziel, möglichst viele Gebäude nach dem Niedrigstenergiegebäude-Standard zu erstellen oder auf diesen Standard zu sanieren, verpflichtet die neue EU-Gebäuderichtlinie die Mitgliedstaaten auch sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz für alle neuen Gebäuden und Gebäude, die einer größeren Renovierung4) unterzogen werden bzw. für renovierte Gebäudeteile spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erhöht wird (EnEV 2012/2013).
Neues Mindestkriterium für die Verschärfung der Anforderungen ist die Erreichung eines „kostenoptimalen Niveaus“ [aus: Artikel 4 „Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“]. Es ist das Gesamtenergieeffizienz-Niveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, und sich unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten und Einnahmen der Energieerzeugung sowie der Entsorgungskosten ergibt [aus: Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“].
Diese Betrachtungsweise ist fortschrittlich, räumt allerdings auch ein, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind [aus: Artikel 4 (1)]. In Deutschland wurden die Mindestanforderungen schon bisher durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) begrenzt. Neu ist allerdings, dass über die EU-Gebäuderichtlinie jetzt die EU-Kommission durch einen delegierten Rechtsakt einen Rahmen (bis zum 30. Juni 2011) für die Berechnung vorgibt.
Angesichts der Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des Umbaus von Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden verpflichtet die EU-Gebäuderichtlinie die Mitgliedstaaten, die zweckdienlichsten dieser Instrumente „in Betracht zu ziehen“. Dazu müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 ein Verzeichnis der bestehenden und der gegebenenfalls geplanten Maßnahmen und Instrumente erstellen [aus: Artikel 10 „Finanzielle Anreize und Marktschranken“].
Energieausweise
Im EU-Vergleich nimmt die aktuelle deutsche Energieausweis-Lösung eher eine Sonderrolle ein. Das geht aus der vom Bundesbauministerium herausgegebenen Online-Publikation „Beobachtung und Evaluation der Energieausweispraxis im mitteleuropäischen Vergleich“ (Download auf http://www.bbsr.bund.de ) hervor. Die Untersuchung hat die Erfahrungen mehrerer EU-Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Energieausweisen nach der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie ausgewertet.
Deutschland hat sich dabei als „1:1-Umsetzer“ bei vielen Kategorien im Ländervergleich ins Abseits gestellt. Besonders rückständig sind wir bei der zentralen Datenerfassung. Zusammen mit Tschechien sind wir das einzige untersuchte Land, das keine zentrale Datenerfassung vornimmt oder plant. Zudem ist Deutschland in der Untersuchung die einzige Nation ohne Qualitätssicherung der Energieausweise und auch die einzige Nation, bei der ein Vor-Ort-Termin nicht verpflichtend ist bzw. nicht üblicherweise vorgenommen wird. Die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie verschärft jetzt die Kriterien, die spätestens zwei Jahre und sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie umzusetzen sind.
Künftig muss bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Energieausweis („Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“) oder eine Kopie dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem neuen Mieter oder Käufer ausgehändigt werden [aus: Artikel 12 „Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz“ (2)]. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden (bzw. Gebäudeteilen) bei Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien der in dem Ausweis angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird [aus: Artikel 12 (4)].
Der Energieausweis muss Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils enthalten, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz [aus: Artikel 11 (2)]. Modernisierungsempfehlungen müssen damit vom Aussteller auf Wirtschaftlichkeit überprüft werden. Knifflig ist dies insbesondere, wenn mehrere Maßnahmen vorgeschlagen werden müssen, wodurch sich Abhängigkeiten ergeben. Gleichzeitig kann aus der EU-Gebäuderichtlinie abgeleitet werden, dass die Nichtnennung leicht erkennbarer und zugleich kostenoptimaler oder kosteneffizienter Verbesserungen einen Mangel begründen kann.
Energieausweise müssen künftig einen Hinweis darauf enthalten, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem muss der Energieausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte enthalten [aus Artikel 11 (4)].
Wegen der beibehaltenen zehnjährigen Gültigkeit der Energieausweise und der langen Umsetzungsfrist wird es sehr lange dauern, bis die neuen Maßnahmen eine Reduktion des Energieverbrauchs auslösen können.
Der bisherige Schwellenwert von 1000 m2 Nutzfläche wird auf 500 m2 und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Gebäuderichtlinie auf 250 m2 abgesenkt (für Ausstellung und Aushang ohne Modernisierungsempfehlungen für Gebäude, die von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen).
Die qualifizierten/zugelassenen Aussteller werden künftig öffentlich gelistet. Das gilt für Energieausweise sowie die Inspektionsberichte von Heizungs- und Klimaanlagen [aus Artikel 17 „Unabhängiges Fachpersonal“].
Die Mitgliedstaaten bekommen eine Informationspflicht: Sie müssen künftig die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie gegebenenfalls über die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente informieren [aus: Artikel 20 Information]. In Deutschland haben verschiedene Befragungen immer wieder ergeben, dass bis heute bei beiden Zielgruppen eher geringe Kenntnisse über den Energieausweis existieren.
Die Mitgliedstaaten müssen künftig gewährleisten, dass für die Energieausweise und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie eingerichtet werden. Anhang II sieht unter anderem vor, dass ein statistisch signifikanter Prozentanteil aller jährlich ausgestellten Energieausweise und der Inspektionsberichte einer Überprüfung unterzogen werden müssen.
Inspektionsberichte
In Artikel 14 „Inspektion von Heizungsanlagen“ werden Maßnahmen beschrieben, wie und wann Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW für Raumheizzwecke, einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen sind. Allerdings können die Mitgliedstaaten (weiterhin) andere Maßnahmen beschließen, die ebenfalls sicherstellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Wärmeerzeuger, zu sonstigen Veränderungen der Heizungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu beurteilen. Dann müssen die Mitgliedstaaten der EU-Kommission bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen vorlegen. Nach der bisherigen Fassung der EU-Gebäuderichtlinie hatte Deutschland die Alternativlösung gewählt.
Die Inspektion von Klimaanlagen war bisher alternativlos zu regeln. Die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie sieht jetzt die gleiche Regelung inklusive eines Berichts an die EU-Kommission bis zum 30. Juni 2011 wie bei Heizungsanlagen vor.
Nach jeder Inspektion einer Heizungs- oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen und dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes auszuhändigen. Der Inspektionsbericht muss neben dem Ergebnis der durchgeführten Inspektion auch Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten. Die Empfehlungen können sich dabei auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen [aus: Artikel 16 „Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen“].
Fazit
Die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie ist eine Leitschnur für die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den nächsten Jahren. Viele Punkte sind bereits in der EnEV berücksichtigt oder zumindest teilweise umgesetzt. Dennoch ergibt sich erheblicher Überarbeitungsbedarf. Insgesamt ist es aber wahrscheinlich, dass die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie bereits vor dem Inkrafttreten der letzten Fristen überholt wird. Einerseits durch das Erreichen der Kostenparität von photovoltaisch erzeugter Elektrizität und Endverbrauchertarifen. Insbesondere bei kleineren Gebäuden ist das Niedrigstenergiegebäude dann nicht mehr die kostenminimale Lösung. Andererseits durch einen systemischen Ansatz zur Berechnung des Energiebedarfs eines Gebäudes über den gesamten Lebenszyklus. Es ist zu erwarten, dass die nächste Novelle nicht mehr nur Anforderungen für die Nutzungsphase, sondern für den gesamten Lebenszyklus vorgibt und dann die Herstellung von Bauprodukten und ihren Transport integriert. Jochen Vorländer
1) In Kraft tritt die Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
2) Die Definition des neuen EU-Gebäudestandards wurde in den Instanzen deutlich abgemindert. Im April 2009 hatte das EU-Parlament die Richtlinie mit einem Netto-Nullenergiegebäude als ein Gebäude, „in dem der jährliche Primärenergieverbrauch aufgrund der sehr hohen Energieeffizienz des Gebäudes nicht die Energieerzeugung vor Ort aus erneuerbaren Energien übersteigt“ verabschiedet. 2009 hatten 549 Abgeordnete für die Richtlinie und damit für das Netto-Nullenergiegebäude gestimmt, 51 dagegen, 26 enthielten sich der Stimme.
3) Die Mitgliedstaaten können regeln, in besonderen und begründeten Fällen, in denen die KostenNutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt, die Anforderungen nicht anzuwenden [aus: Artikel 9 (6)].
4) Eine größere Renovierung eines Gebäudes ist gegeben, wenn (a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts (ohne den Wert des Grundstücks) übersteigen oder (b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Option (a) oder (b) anwenden [aus: Artikel 2 Begriffsbestimmungen (10).
Quelle
Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) – vom Rat am 14. April 2010 angenommen; 5386/3/10 REV 3. Die amtliche Fassung der EU-Gebäuderichtlinie lag bis zum Redaktionsschluss noch nicht vor.