Grundsätzlich gilt für die Abrechnung von Gebäuden mit Zentralheizung und mehr als zwei Wohneinheiten die Heizkostenverordnung (HeizkostenV1)). Sie schreibt vor, dass unabhängig von der Art des Wärmeerzeugers zwischen 50 und 70 % der anfallenden Heizkosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Ausgenommen sind Gebäude, die überwiegend, also zu mehr als 50 %, mit Wärme aus regenerativen Energiesystemen versorgt werden. Eine Solaranlage deckt je nach Lage und Größe der Kollektorfläche im Jahr bis zu 60 % des Wärmebedarfs für die Trinkwassererwärmung, das entspricht etwa 15 bis 20 % des Gesamtwärmebedarfs. Somit ist auch bei solar unterstützten Heizungsanlagen die verbrauchsabhängige Abrechnung nach der Heizkostenverordnung Pflicht – und sinnvoll, weil sie Nutzer zum bewussten Umgang mit Energie motiviert.
Stromzähler für die Solaranlage
Die HeizkostenV legt fest, dass der Eigentümer nur tatsächlich entstandene Kosten an die Wohnungsnutzer weiterreichen darf. Bei konventionellen Heizungen machen die Bezugskosten für die Brennstoffe Heizöl oder Erdgas einen Großteil der umlegbaren Kosten aus. Bei Solaranlagen darf der Eigentümer lediglich die Stromkosten für den Betrieb der Solarstation und die Wartungskosten der Solaranlage umlegen. Um den Betriebsstrom der Solarstation – für Pumpe, Regelung etc. – zu ermitteln, ist der Einbau eines gesonderten Stromzählers direkt vor der Anlage erforderlich.
Energie für die Trinkwassererwärmung
Weil die Kosten für Heizung und für Warmwasser unterschiedlich weiterverteilt werden, wird bei jeder Heizkostenabrechnung der Energieanteil zur Trinkwassererwärmung ermittelt. Wenn Solaranlagen nur zur Trinkwassererwärmung verwendet werden, dürfen die anfallenden Strom- und Wartungskosten auch nur diesem Kostenbereich zugerechnet werden. Folgende Methoden liefern auch bei Heizungen mit solarer Unterstützung den Energieanteil für die Trinkwassererwärmung aus der konventionellen Heizanlage:
Messen mit Wärmezähler
Das Abrechnungsunternehmen Minol empfiehlt die messtechnische Lösung: Den Einbau eines Wärmezählers zwischen Heizkessel und Trinkwassererwärmer. Nur so lässt sich die zur Trinkwassererwärmung aus der Heizanlage bereitgestellte Wärme exakt messen. Vom 31. Dezember 2013 an ist dafür ein Wärmezähler bei allen Zentralheizungen verbindlich, wenn der Einbau nicht mit einem „unzumutbar hohen Aufwand“ verbunden ist (HeizkostenV § 9, Abs. 2). Die eingebrachte solare Wärme zur Wassererwärmung ist in diesem Fall über die Kollektorfläche und die Kollektorleistung zu berechnen und zur Information in der Abrechnung auszuweisen.
Angepasste Abtrennungsformel
Die meisten Heizungsanlagen verfügen noch nicht über einen Wärmezähler für die Trinkwassererwärmung, sodass dieser Energieanteil rechnerisch ermittelt wird. Die in der HeizkostenV festgelegten Warmwasser-Abtrennungsformeln gehen allerdings von einer ausschließlich konventionellen Trinkwassererwärmung aus. Unterstützt eine Solaranlage das Heizsystem, muss der Öl- oder Gas-Heizkessel weniger Energie zur Erwärmung des Trinkwassers aufwenden. Entsprechend sinkt der Anteil der Warmwasserkosten an den Gesamtwärmekosten und in gleichem Maß erhöht sich der als Heizung abzurechnende Kostenanteil. Die Abtrennungsformel der HeizkostenV kann also nicht ohne Weiteres auf diesen Fall übertragen werden. In der Praxis hat es sich bewährt, die Temperatur des Warmwassers in den HeizkostenV-Abtrennungsformeln um 20 K zu senken, also als Warmwassertemperatur beispielsweise 40 °C statt 60 °C anzusetzen. Diese auf Erfahrungswerten basierende Berechnung ist derzeit noch die einzige verordnungskonforme Alternative zur Messung.
Abtrennungsformel und Kollektorleistung
Im Gespräch ist zurzeit eine weitere Rechenmethode, die ein genaueres Ergebnis liefert, aber noch vom VDI-Richtlinienausschuss 2077 bestätigt werden muss. Danach wird bei fehlendem Wärmezähler für die Trinkwassererwärmung mithilfe der HeizkostenV-Abtrennungsformeln zuerst ermittelt, wie viel Energie zur Trinkwassererwärmung insgesamt benötigt wurde. Dann wird anhand der Kollektorfläche und der Kollektorleistung berechnet, wie viel Energie die Sonnenkollektoren beigetragen haben. Die so berechnete Solarwärme wird von der Gesamtenergie zur Trinkwassererwärmung abgezogen. Vorteil der Methode: Sie zeigt, wie viel Energie die Solaranlage im Abrechnungszeitraum produziert und somit eingespart hat. Minol hat bereits angekündigt, nach der offiziellen Bestätigung der Formel durch den VDI (voraussichtlich im Herbst 2010) diese Methode anwenden und die eingesparte Energie in der Heizkostenabrechnung ausweisen.
Was leistet die Solaranlage wirklich?
Unabhängig von der Abrechnung möchte wohl jeder Eigentümer wissen, wie viel Energie seine Solaranlage im Verlauf des Jahres liefert. Die Hersteller nennen zwar die durchschnittliche jährliche Leistung pro m2, doch diese Angabe ist fiktiv. Sie berücksichtigt weder Standort- und Wetterbedingungen noch das individuelle Verbraucherverhalten. Zuverlässig messen lässt sich die solar erzeugte Wärmemenge bislang nicht. Es gibt derzeit keinen eichfähigen Solar-Wärmezähler, der für Solarfluid wegen der variablen Zusammensetzung zugelassen ist. Auch mit der Frage, wie der Anteil einer Solaranlage am Gesamtwärmebedarf eines Gebäudes gemessen werden kann, beschäftigt sich deshalb der VDI-Richtlinienausschuss.
Die Herstellerangaben verraten zwar annäherungsweise, was die neue Anlage leistet. Einen finanziellen Ausgleich für seine Investitionen, etwa in Form eines „Solarpreises“, bekommt der Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung von seinen Mietern allerdings nicht. Beim nachträglichen Einbau einer Solaranlage darf er jedoch die Kaltmiete erhöhen: Nach § 559 BGB ist es möglich, bis zu 11 % der Investitionskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Dennoch lohnt es sich für den Eigentümer, den Solaranteil möglichst genau zu erfassen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen: Er belegt sein Engagement für niedrige Betriebskosten und kann nachweisen, dass die Mieter von der Solaranlage finanziell profitieren und die höhere Kaltmiete gerechtfertigt ist. Zudem erhöht sich die Attraktivität der Immobilie für Mieter oder Käufer. DR
1) Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV), Neugefasst durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 im BGBl I, Seite 3250; Download auf http://www.gesetze-im-internet.de/