Der bei Gaslöschanlagen notwendige Behältertausch kann bei Minimax nun mit Mehrwegflaschen erfolgen. Qualitativ besteht dabei zwischen neuen und Mehrweg-Behältern kein Unterschied. Dagegen sind die Vorteile für Betreiber ökonomisch und ökologisch: Kosten, Aufwände und Ressourcen werden geschont.
Deinstallierte Behälter werden von Minimax überarbeitet und einer Sicht- und Druckprüfung unterzogen, als Grundlage für die Neuaufbringung des Prüfstempels. Die Erneuerung der Grundierung und Lackierung sind möglich, ebenso die Modernisierung der Ventiltechnik. Die alten Behälter werden wieder in den Materialkreislauf eingefügt.
Wenn auch beim Austausch der Flaschen die Sicherstellung der Verfügbarkeit der Systemtechnik im Vordergrund steht, ergibt sich im Rahmen eines Behältertauschs gleichzeitig die Chance zur Modernisierung. Denn die Technik hat sich weiterentwickelt. So lassen sich Bestandsanlagen ohne neue Zulassung z. B. durch Umrüstung der mechanischen auf pneumatische Auslösung zukunftssicher aufstellen. Das macht künftige Wartungen effizienter und führt zu geringeren Ausfallzeiten. Weitere Vorteile sind die Ersatzteilverfügbarkeit bei neuerer Technik und die Erweiterbarkeit mit neuer Systemtechnik.
Gaslöschanlagen dienen der Sicherheit, auch wenn sie nicht zum Einsatz kommen. Inzwischen haben jedoch zahlreiche Anlagen in Deutschland die empfohlene Verwendungszeit von maximal zwanzig Jahren überschritten.
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich zunächst aus den einschlägigen Regelwerken für „Ortsbewegliche Gasflaschen / Druckbehälter“: TRBS 3145 / TRGS 745, DIN EN 1968:2002 + A1:2005 und VdS 3159. Hier wird ein Behältertausch nach Ablauf der doppelten Prüffrist empfohlen sowie eine Überprüfung und Bewertung durch den Betreiber gefordert. Dieser hat zu entscheiden, zu begründen und zu dokumentieren, ob die Behälter noch weiter betrieben werden oder nicht.
Was oft nicht bekannt ist: Gaslöschanlagen sind als Arbeitsmittel zu betrachten, deren regelmäßige Prüfung in § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vorgegeben ist. Das gilt insbesondere für „längere Zeiträume der Nichtverwendung“. Da die Schnellöffnungsventile der Löschmittelbehälter seit dem Füllvorgang nicht mehr betätigt wurden, müssen der Errichter bzw. der Instandhalter davon ausgehen, dass die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit nicht mehr so wie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben ist. In der persönlichen Haftung sind hier der Betreiber der Anlage und die für ihn handelnden Personen.
Ein verantwortungsvoll agierender Betreiber wird deshalb die Behälter austauschen, da er eine sichere Verwendung nicht mehr gewährleisten kann. Die Sicherheit und Fürsorge für die Mitarbeiter stehen hier an erster Stelle. Defekte, veraltete Gasflaschen können zu einem Sicherheitsrisiko werden.
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