Wenn Rohrleitungen oder andere technische Anlagenteile durch Wände und Decken mit bauaufsichtlichen Anforderungen geführt werden, müssen entsprechend große Öffnungen ausgebildet werden. Diese dürfen jedoch die Standfestigkeit einer Wand oder die Tragfähigkeit einer Decke bei der geforderten Feuerwiderstandsdauer nicht gefährden. Diesbezüglich hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) neue Abstandsregelungen definiert. Sie beziehen sich auf die Abstände zu verschließender Öffnungen zu weiteren nicht näher definierten Öffnungen oder Einbauten. Zukünftig werden diese Abstände in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen gesondert behandelt. Alle Verwendbarkeitsnachweise erhalten vom DIBt dann den Hinweis: „Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20 cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand bis auf 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 × 20 cm sind. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 × 40 cm sind.“ Mit Öffnungen sind Durchführungsöffnungen in Wänden und Decken gemeint, die Brandschutz-klassifizierte Abschottungen aufnehmen. Da weiterhin die in den heute bestehenden Verwendbarkeitsnachweisen (ABP/ABZ) angegebenen Abstände gelten, bedeutet das nach Angaben von Missel in der Praxis: Vorausgesetzt, es wird systemtreu installiert, können zwischen den geprüften Brandschutz-Rohrabschottungen BSM-R90 und MSA4-R90 die Abstände unverändert klein bleiben, hinzu kommt der 13-mm-Aufbau der Brandschutz-Dämm-Manschetten. Damit lassen sich auch nach den neuen Regelungen des DIBt sehr kleine Schachtabmessungen realisieren. Bei Mischinstallationen von geprüften R90-Rohrabschottungen von Missel und Produkten anderer Hersteller ergibt sich in der Regel ein Mindestabstand von 100 mm, der grundsätzlich zwischen Fremdfabrikaten eingehalten werden muss. Die Folge ist eine Vergrößerung des Schachts. Sind in den bestehenden Verwendbarkeitsnachweisen keine Abstände definiert, gilt weiterhin ein Mindestabstand von 50 mm zwischen fremden Abschottungen nach MLAR 2005 Abschnitt 4.1.3. Die Abstandsregelungen für die Missel Brandschutz-Dämm-Manschetten BSM-S, BSM-S13 und MSA4-BSM, nach den Erleichterungen der MLAR 2005 Abschnitt 4.3, bleiben laut Hersteller von den Neuregelungen des DIBt unberührt.
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