Die Honorartafelwerte der HOAI sind stark veraltet. Im Leistungsbild Technische Ausrüstung ist die Unterdeckung besonders hoch. Wer mit den Tafelwerten kalkuliert, muss auslagern, ausbeuten oder Leistungen unterschlagen.
AHO, BAK und BIngK haben gemeinsam eine Textausgabe der HOAI 2021 und des ArchLG inklusive der amtlichen Begründungen veröffentlicht.
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das neue ArchLG, mit einer Maßgabe zur Angemessenheit der Planerhonorare ergänzt.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, eine ausdrückliche Klarstellung von Angemessenheit über das ArchLG in der HOAI zu prüfen. Die Bundesregierung sieht dies bereits erfüllt.
Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Er setzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 um, mit dem die...
Das Bundeskabinett hat den BMWi-Entwurf zur Änderung der HOAI beschlossen. Die Tage verbindlicher Honorare für Planungsleistungen sind damit gezählt.
Das BMWi hat einen Entwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung vorgelegt. Danach sind die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbar, die bisher verbindlichen Honorartafeln zeigen künftig nur noch unverbindliche Orientierungswerte.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat Anfang Juli 2020 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) zur Diskussion gestellt. Das ArchLG ist die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), deren...
Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2020 im Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) verabschiedet und damit den Weg für die Novellierung der HOAI frei gemacht. Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sollen künftig stets frei vereinbar sein.