Der Steuerbonus für gasverbrauchende Heizsysteme soll gestrichen werden. Mit dem Entwurf zur Änderung der ESanMV könnte das Auslaufen aber lange dauern.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2021 geändert worden.
Zum Steuerbonus für energetische Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind viele Fragen aufgelaufen. 68 hat nun das Bundesfinanzministerium geklärt.
Viele Jahre hat es gedauert, bis die oft angekündigte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung tatsächlich im Steuerrecht verankert worden ist. Rund 20 % der Aufwendungen für genau definierte energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden können künftig verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuer abgezogen werden. Es gibt aber einige Fallstricke und (noch) nicht eindeutig geregelte Punkte.
Am 7. Januar 2020 ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Der Umweg des Steuerbonus’ über den Vermittlungsausschuss war positiv für die TGA/SHK-Branche. Der Steuerbonus ist zwar weniger attraktiv als das neue MAP, aber ein höherer CO2-Preis wird den Modernisierungsdruck verstärken und soll Strom günstiger machen.
Nun ist es endlich soweit: Der...
Bundestag und Bundesrat haben dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dann amtlich.
Der Deutsche Bundestag hat am 19.12.2019 der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zugestimmt. Am 20.12.2019 wird die Rechtsverordnung im Bundesrat beraten.
Am 20. November 2019 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zur Zustimmung zugeleitet.