Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können künftig immer frei vereinbart werden. Dies gilt für Vertragsschlüsse nach dem 1. Januar 2021.
Frei zu vereinbarende Honorare innerhalb der Anwendungsgrenzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind nach einer langen Ära verbindlicher Honorargrundlagen für viele Ingenieurbüros Neuland. Unwirksam geschlossene Honorarvereinbarungen können aber einen Rückfall bedeuten.
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das neue ArchLG, mit einer Maßgabe zur Angemessenheit der Planerhonorare ergänzt.
Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Er setzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 um, mit dem die...
Das BMWi hat einen Entwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung vorgelegt. Danach sind die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbar, die bisher verbindlichen Honorartafeln zeigen künftig nur noch unverbindliche Orientierungswerte.
Trotz guter Geschäftsentwicklung stagniert bei rund zwei Drittel der im VBI organisierten Ingenieurdienstleister die Umsatzrendite bzw. ist konstant niedrig. Auch die mit der HOAI 2013 verbundene Honoraranpassung sei hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Im Kampf um die besten Köpfe habe man darum schlechte Karten.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist verbindliches Recht. Sie legt Mindesthonorare für Planer fest, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Nach Erfahrungen der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV)...
Setzen Generalplaner bei ihren Subplanern Honorare unterhalb der HOAI-Mindestsätze durch, verstoßen sie gegen geltendes Recht. Und riskieren eine Nachzahlung: Kommt es zum Streit, stehen dem Subunternehmer die Mindesthonorare in jedem Fall zu.
In der AHO-Schriftenreihe ist das Heft Nr. 26 “Leistungsbild und Honorierung — Planungsleistungen im Bereich der Oberflächennahen Geothermie“ erschienen.
Nun gilt sie, die neue HOAI. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. August ist sie einen Tag später in Kraft getreten – fast 14 Jahre nach der letzten Novelle mit Einfluss auf die Höhe des Honorars. Zwischendurch sollte sie mal ganz offiziell, mal durch die Hintertür abgeschafft...
Am 12. Juni hat der Bundesrat dem Entwurf der Bundesregierung für die 6. HOAI-Novelle zugestimmt. Der Fortbestand der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist damit gesichert. Ansonsten wirft die Novellierung in Art und Ergebnis einen dunklen Schatten auf die Leistungsbilanz des federführenden Bundeswirtschaftsministeriums.
Voraussichtlich am 12. Juni berät der Bundesrat abschließend über den Kabinettsentwurf der 6. HOAI-Novelle. Von der Bundesregierung abgelehnte Forderungen der Planer wird die Länderkammer wohl schon aus Zeitgründen nicht mehr durchsetzen. Jetzt hoffen die Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten, dass die Zustimmung zu der neuen Honorarordnung der nächsten Bundesregierung eine schnelle Reform der Reform aufgibt.
Das Bundeskabinett hat am 29. April die 6. Novelle der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) verabschiedet. Trotzdem wird das bisherige Preisrecht damit in vielen Anwendungsbereichen faktisch abgeschafft.