Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können künftig immer frei vereinbart werden. Dies gilt für Vertragsschlüsse nach dem 1. Januar 2021.
AHO, BAK und BIngK haben gemeinsam eine Textausgabe der HOAI 2021 und des ArchLG inklusive der amtlichen Begründungen veröffentlicht.
Frei zu vereinbarende Honorare innerhalb der Anwendungsgrenzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind nach einer langen Ära verbindlicher Honorargrundlagen für viele Ingenieurbüros Neuland. Unwirksam geschlossene Honorarvereinbarungen können aber einen Rückfall bedeuten.
Die HOAI-Änderungsverordnung ist am 7. Dezember 2020 verkündet worden. Für Vertragsverhältnisse ab 1. Januar 2021 sind die Honorare stets frei vereinbar.
Der Bundestag hat am 8. Oktober 2020 die Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das neue ArchLG, mit einer Maßgabe zur Angemessenheit der Planerhonorare ergänzt.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, eine ausdrückliche Klarstellung von Angemessenheit über das ArchLG in der HOAI zu prüfen. Die Bundesregierung sieht dies bereits erfüllt.
Das Bundeskabinett hat den BMWi-Entwurf zur Änderung der HOAI beschlossen. Die Tage verbindlicher Honorare für Planungsleistungen sind damit gezählt.
Das BMWi hat einen Entwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung vorgelegt. Danach sind die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbar, die bisher verbindlichen Honorartafeln zeigen künftig nur noch unverbindliche Orientierungswerte.
Das BMWi hat seinen Entwurf für eine HOAI-Änderungsverordnung vorgelegt. Danach enthalten die Honorartafeln künftig unverbindliche Orientierungswerte.
Nur wer Vereinbarungen und Abreden schriftlich fixiert, der ist auf der sicheren Seite. Mehr denn je trifft dies mit dem Inkrafttreten der HOAI 2013 für Architekten und Ingenieure zu.