Der Steuerbonus für gasverbrauchende Heizsysteme soll gestrichen werden. Mit dem Entwurf zur Änderung der ESanMV könnte das Auslaufen aber lange dauern.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2021 geändert worden.
Zum Steuerbonus für energetische Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind viele Fragen aufgelaufen. 68 hat nun das Bundesfinanzministerium geklärt.
Zurzeit wird die „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)“ aktualisiert. Dem Energieberaterverband GIH stößt eine Erweiterung sauer auf.
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist zwar schon Anfang 2020 in Kraft getreten, allerdings fehlte bisher das Muster für Bescheinigungen, die von Fachunternehmen und Energieberater ausgestellt werden müssen. Nun hat das Bundesfinanzministerium die Formular-Inhalte an die Obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt.
Viele Jahre hat es gedauert, bis die oft angekündigte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung tatsächlich im Steuerrecht verankert worden ist. Rund 20 % der Aufwendungen für genau definierte energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden können künftig verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuer abgezogen werden. Es gibt aber einige Fallstricke und (noch) nicht eindeutig geregelte Punkte.
Im Vermittlungsausschuss haben Bundestag und Bundesrat sich darauf verständigt, dass beim Steuerbonus auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten sollen. Doch auf dem Weg ins Gesetz ist der Vorschlag redaktionell ziemlich verunglückt.
Am 7. Januar 2020 ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Der Umweg des Steuerbonus’ über den Vermittlungsausschuss war positiv für die TGA/SHK-Branche. Der Steuerbonus ist zwar weniger attraktiv als das neue MAP, aber ein höherer CO2-Preis wird den Modernisierungsdruck verstärken und soll Strom günstiger machen.
Nun ist es endlich soweit: Der...
Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen ab dem 1. Januar 2020 amtlich.
Vor dem Hintergrund der nunmehr gesetzlich verbindlichen Klimaziele treten bei den KfW-Programmen für energieeffiziente Gebäude zum 01. Januar 2020 mehrere Änderungen in Kraft. Sie beziehen sich auf die Sanierung und den Neubau zum KfW-Effizienzhaus für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie auf Einzelmaßnahmen im Bereich Heizung und Lüftung. Öl-Heizungen werden künftig nicht mehr gefördert.
Bundestag und Bundesrat haben dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dann amtlich.
Der Deutsche Bundestag hat am 19.12.2019 der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zugestimmt. Am 20.12.2019 wird die Rechtsverordnung im Bundesrat beraten.
Der Deutsche Bundestag hat heute (19.12.2019) dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Stimmt am 20.12.2019 auch der Bundesrat zu, kann das Gesetz zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Bund und Länder haben sich am 18. Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Klimapaket verständigt. Bestätigen Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag noch in dieser Woche, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wie geplant zum 1. Januar 2020 Jahr in Kraft treten.
Schon vor der 2. Sitzung des vom Bundesrat für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht angerufenen Vermittlungsausschusses zeichnet sich ein Kompromiss an. Die steuerliche Förderung energetischer Modernisierungsmaßnahmen (Steuerbonus) könnte damit wie geplant Anfang 2020 in Kraft treten.
Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern über die steuerlichen Maßnahmen zum Klimaschutzpaket wurden auf den 18. Dezember 2019 vertagt. Für den Bereich Heizungsmodernisierung könnte die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen allerdings unabhängig von einem Kompromiss ein Treppenwitz werden.
Setzt sich ein diese Woche bekannt gewordener Arbeitsentwurf für eine Erneuerung des Marktanreizprogramms durch, kann er die Heizungsmodernisierung in eine neue Richtung lenken. Er sieht u.a. deutlich höhere Förderbeträge für Pellet-Heizungen und elektrische Wärmepumpen vor.
Es hatte sich bereits angedeutet. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen. Die Länder wollen eine grundlegende Überarbeitung erreichen.
Am 20. November 2019 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zur Zustimmung zugeleitet.
Am 29.11.2019 berät der Bundesrat drei vom Bundestag beschlossene Gesetze aus dem Klimapaket: Das Bundes-Klimaschutzgesetz, das Gesetz zur CO2-Bepreisung und das Gesetz, mit dem eine Regelung zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ins Steuerrecht eingefügt werden soll. Die drei Gesetze und damit der Steuerbonus werden wohl im Vermittlungsausschuss landen.
Der Deutsche Bundestag hat heute eine Regelung zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Mit dem Gesetz allein kann der Steuerbonus aber noch nicht in Anspruch genommen werden.
Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2019 den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung einer steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen gebilligt. Der „Steuerbonus“ soll die bestehenden, investiven Bundesförderprogramme spiegelbildlich ergänzen.
Das ifeu hat vor dem Finanzausschuss des Bundestages zur „steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung selbst genutzten Wohneigentums“ Stellung genommen. Laut Geschäftsführer Dr. Martin Pehnt sollte die Bundesregierung nur Maßnahmen fördern, die den Gebäudestandards der Zukunft genügen. Neue Öl- und Gas-Heizkessel sollten generell von der Förderung ausgenommen werden.