Allerdings sorge das Hochwasserschutzgesetz II für Irritationen. Grund dafür sind laut IWO zweideutige Berichte in der Tagespresse, in denen mitunter zu lesen war, in Überschwemmungsgebieten dürften künftig keine neuen Ölheizungen installiert werden. IWO-Geschäftsführer Adrian Willig stellt daher klar: „Das neue Gesetz ermöglicht in Überschwemmungsgebieten weiterhin im Rahmen einer Modernisierung den Einbau neuer Ölheizgeräte oder auch die Modernisierung von Heizöltanks bei bestehenden Anlagen.“
Dazu dürfte auch eine Pressinformation des Bundesumweltministeriums nach der Zustimmung des Bundesrats zum Hochwasserschutzgesetz II am 2. Juni 2017 beigetragen haben. Darin heißt es: „Da sich fast Dreiviertel der Sachschäden an Gebäuden auf ausgetretenes Heizöl zurückführen lassen, sieht das Gesetz ein Verbot von neuen Ölheizungsanlagen und die Nachrüstung bestehender Anlagen innerhalb angemessener Fristen vor.“
Als Grund für die zweideutige Berichterstattung vermutet Willig eine Begriffsverwirrung: „Im Hochwasserschutzgesetz II ist ausdrücklich von Heizölverbraucheranlagen die Rede. Diesen Begriff darf man jedoch nicht mit Ölheizung gleichsetzen.“ Die Begriffsbestimmungen in der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und der TRwS 791 (Heizölverbraucheranlagen) besagen hinsichtlich von Wohngebäuden, dass eine Heizölverbraucheranlage im Sinne des Wasserrechts eine Anlage zur Lagerung ist. Damit aber ist laut IWO ein Kesseltausch im Rahmen einer Heizungsmodernisierung von den Regelungen des Hochwasserschutzes gar nicht betroffen. Zudem könne eine bestehende Anlage auch beim Tausch des Heizöltanks weiter betrieben werden. Denn dieser Tausch stelle lediglich eine wesentliche Änderung der Heizölverbraucheranlage dar. Dabei müsse jedoch für eine hochwassersichere Ausführung gesorgt werden.
Nehmen Hausbesitzer keine solche wesentliche Änderung an ihrer Heizölverbraucheranlage vor, so sind sie laut Gesetz verpflichtet, innerhalb eines gewissen Zeitraums für eine hochwassersichere Nachrüstung zu sorgen, sofern diese noch nicht erfolgt ist. Die dafür gesetzte Frist für die Nachrüstung beträgt in Überschwemmungsgebieten fünf, in sogenannten Risikogebieten (hinter einer Hochwasserschutzeinrichtung) 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Allein den kompletten Neubau einer Heizölverbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten schließt das Gesetz unter bestimmten Bedingungen aus. Er ist jedoch auch dann noch möglich, wenn keine Alternativen zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. In Risikogebieten sind auch komplett neue Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern diese hochwassersicher errichtet werden. Das neue Hochwasserschutzgesetz II wird voraussichtlich bis Anfang 2018 in Kraft treten. ■