Der letzte Satz in § 5a im Energieeinsparungsgesetz klingt wie ein Freibrief: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information.“
Tatsächlich ist aber davon auszugehen, dass ein Aussteller für das Werk Energieausweis sehr weitgehend haftet. Zu diesem Ergebnis kommt Rechtsanwalt Friedrich-Wilhelm Stohlmann in einem Fachaufsatz in TGA 02-2009 (erscheint am 30. Januar).
Stohlmann erläutert zunächst, warum für das Erstellen eines Energieausweises in aller Regel Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt und welche Ansprüche sich daraus zivilrechtlich ableiten lassen. Zwischenfazit seiner Analyse: „Wenn der Gesetzgeber [...] beabsichtigt haben sollte, zivilrechtliche Rechtswirkungen der Energieausweise zu leugnen oder zu beschränken, wäre ihm dies gründlich misslungen.“ Damit nicht genug: Stohlmann legt weiterhin dar, warum ein mangelhafter Energieausweis sogar Haftungsansprüche durch Dritte, die auf die Richtigkeit des Energieausweises vertraut haben, begründen können. ToR
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Weitere Themen in TGA 02-2009
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Stohlmann erläutert zunächst, warum für das Erstellen eines Energieausweises in aller Regel Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt und welche Ansprüche sich daraus zivilrechtlich ableiten lassen. Zwischenfazit seiner Analyse: „Wenn der Gesetzgeber [...] beabsichtigt haben sollte, zivilrechtliche Rechtswirkungen der Energieausweise zu leugnen oder zu beschränken, wäre ihm dies gründlich misslungen.“ Damit nicht genug: Stohlmann legt weiterhin dar, warum ein mangelhafter Energieausweis sogar Haftungsansprüche durch Dritte, die auf die Richtigkeit des Energieausweises vertraut haben, begründen können. ToR
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