Der Termin stand lange fest. Am 5. Dezember wollte das Bundeskabinett die ersten Gesetze zu den Meseberger Beschlüssen beschließen. Um Deutschlands auf der Weltklimakonferenz Entschlossenheit zu demonstrieren. Mit im Paket ist der neue Entwurf für ein Wärmegesetz.
Mit im Paket ist der Entwurf für ein Wärmegesetz. Gegenüber dem bereits vorgestellten (Vor-)Entwurf BMU: Erste Runde für Entwurf eines EEWärmeG) gibt es entscheidende Veränderungen:
- Eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien gilt nur für Eigentümer, deren Gebäude nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden. Eine Nutzungspflicht für Bestandsgebäude ist nicht vorgesehen, das Gesetz sieht aber vor, dass die Bundesländer eine entsprechende Pflicht festlegen können.
- Die Nutzungspflicht gilt als erfüllt, wenn Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche installiert werden. Auch hier können die Länder höhere Mindestflächen festlegen.
- Alternativ kann die Pflicht erfüllt werden, wenn der Wärmeenergiebedarf überwiegend über feste Biomasse, Geothermie, Umweltwärme (Abwärmenutzung und Wärmepumpen), flüssige Biomasse in Heizkesseln mit der besten verfügbaren Technik (Brennwert) oder bei gasförmiger Biomasse über Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gedeckt wird.
- Als Ersatzmaßnahmen sind die unmittelbare und überwiegende Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus definierten KWK-Anlagen oder definierter Nah- und Fernwärmeversorgung sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung (EnEV-Unterschreitung um 15% bei Primärenergiebedarf und beim Transmissionswärmeverlust) vorgesehen.
- Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht untereinander und miteinander kombiniert werden. Dies gilt allerdings nicht bei Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus einen Nah- oder Fernwärmenetz.
- Eingefügt wurde ein Paragraph mit diversen Nachweisregelungen. Diese sind durch die zuständigen Länderbehörden „durch geeignete Stichprobenverfahren“ zu kontrollieren.
- Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Heizung, Trinkwassererwärmung und die Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme wird durch den Bund in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Mio. Euro pro Jahr gefördert. Die Einzelheiten regeln Verwaltungsvorschriften des Bundesumweltministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium.
- Gefördert werden solarthermische Anlagen, Anlagen zur Nutzung von Biomasse, zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie Nahwärmenetze, Speicher und Übergabestationen für Wärmenutzer aus den vorgenannten Anlagen. Allerdings: Maßnahmen zur Erreichung der Nutzungspflicht oder aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen werden nicht gefördert, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen mit „innovativen Technologien“ oder um Maßnahmen zur Nutzung der Tiefengeothermie.
- Wärmepumpen müssen zur Erfüllung der Nutzungspflicht die „nutzbare Wärmemenge“ (Anmerkung: Das ist eine sehr interessante oder nachlässig definierte Schnittstelle!) mit bestimmten Jahresarbeitszahlen bereit stellen. Elektrisch angetriebene Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl von 4,0, elektrisch angetriebene Luft/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 3,3 und mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl von 1,2 erreichen. ToR
Downloads
Entwurf des EEWärmeG
Begründung zum EEWärmeG
Uns interessiert Ihre Meinung!
Im Kontext
Grüne legen Eckpunkte für Wärmegesetz vor
EEWärmeG: 10 Verbände fordern Überarbeitung
DMB: EEWärmeG greift zu kurz
BAK: EEWärmeG-Entwurf nicht zielführend
Immobilienwirtschaft gegen EE-Nutzungspflicht
BMU: Erste Runde für Entwurf eines EEWärmeG