Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. September 2008 dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2008 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Text) durch den Verzicht auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Dadurch kommt das vom Bundestage beschlossene Gesetz gemäß Grundgesetz zustande.
Das Gesetz sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümer in Zukunft grundsätzlich die Wahl haben, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes wird auf den Nachweis, dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, aber nicht verzichtet werden. Die hierfür erforderliche Information des Bezirksschornsteinfegers erfolgt durch den Schornsteinfeger, der die Arbeiten ausgeführt hat.
Die Information, wann die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten durchzuführen sind, erhalten die Haus- und Wohnungseigentümer im Rahmen einer Feuerstättenschau, die alle 3 bis 4 Jahre in jedem Haushalt stattfinden wird, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser ist auch zuständig für die Durchführung der Bauabnahmen. Die Aufgabe, als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk tätig zu sein, wird künftig (für Bezirke, die ab 2010 frei werden) ausgeschrieben und jeweils für 7 Jahre vergeben. Als Übergangsregelung bleiben bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister bis Ende 2014 in ihrem Bezirk, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. ToR
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