Der Bundesrat hatte am 26. November 2010 die Bundesregierung in einer Stellungnahme aufgefordert, eine „Konsolidierung und Zusammenführung der mittlerweile nicht mehr überschaubaren Fülle an technischen und fachlichen energetischen Anforderungen an Gebäude herbeizuführen“ (Bericht in den TGAnews). Explizit genannt wurden dabei das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) als Ermächtigungsgrundlage der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Dem Vorschlag der Länderkammer stimmt die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung (17/423) nicht zu. Bei der Ausgestaltung von EnEV und EEWärmeG habe man „auf einen fachlich konsistenten Gleichlauf bei Definitionen und Anwendungsbereich geachtet“. Unterschiede bei den Details ergäben „sich aus den jeweils verfolgten Zielen und den jeweils umgesetzten Vorgaben von Seiten der Europäischen Union“. Die EnEV diene der nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und enthalte insofern Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Mit dem EEWärmeG würden die gebäudebezogenen Anforderungen der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen umgesetzt. ■
Bundesregierung