Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) verabschiedet. Besonders bemerkenswert ist die Wandlung, die das federführend im Bundesumweltministerium entstandene EEWärmeG von der Kabinettsvorlage der Bundesregierung bis zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an Schlüsselstellen noch erfahren hat. „Kauders Kuhhandel“ beschrieb Focus online, was in der vorletzten Woche im Umfeld der Ausschussberatungen gelaufen ist: CDU/CSU-Fraktionschef Volker Kauders Wahlkreis liegt in Baden-Württemberg. Seine Wähler wären nach dem Entwurf des EEWärmeG von der Förderung erneuerbarer Energien weitgehend ausgeschlossen worden, weil im Ländle bereits ein Wärmegesetz verabschiedet wurde, das auch Nachrüstverpflichtungen im Bestand vorsieht. Die Förderung von Nutzungspflichten schloss der EEWärmeG-Entwurf von Sigmar Gabriel (SPD) aber aus. Kurzum, eine schwächere Degression beim EEG wurde gegen ein Aufweichen des Förderverbots bei vorliegender Nutzungspflicht ausgeschachert.
Aufhebung des Förderverbots
Im EEWärmeG-Entwurf der Bundesregierung hieß es in § 15: „Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder anderweitiger gesetzlicher Verpflichtung dienen.“ Ausnahmen waren nur für besonders innovative Technik und Maßnahmen zur Nutzung der Tiefengeothermie möglich. In der verabschiedeten Fassung klingt der überarbeitete Absatz noch strenger: „Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen.“ § 15 Abs. 2 macht dann allerdings geschickte Ausnahmen, beispielsweise wenn die Maßnahmen die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht übertreffen. Sprich: Die Solaranlage wird einfach etwas größer dimensioniert als es das Landesgesetz vorschreibt und schon können die Fördermittel des Bundes fließen. Einige Förderverbote sind sogar generell aufgehoben worden, beispielsweise „Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung“. Und wer die Bundespflicht im Neubau zu 50% übererfüllt, kann sich auch komplett über die Verwaltungsvorschriften des Wärmegesetztes fördern lassen. Nach Gabriels Entwurf war nur der überschießende Anteil förderfähig. Weitergehende Förderungen, beispielsweise über die KfW, sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. ToR
Uns interessiert Ihre Meinung!