Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 31. März 2010 entschieden, dass die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) nicht verbietet, Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt zu benutzen. Eine Klage sächsischer Grundstückseigentümer, die dazu eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung begehrten, hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbands müsse eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden, wenn sie für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar sei. An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Der beklagte Wasserversorgungsverband machte im Revisionsverfahren geltend, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen (BVerwG 8 C 16.08 – Urteil vom 31. März 2010). Die Trinkwasserverordnung gewährleiste in Übereinstimmung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung. ToR
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