Der Auftrag an die Bundesregierung war seit Oktober 2013 eindeutig. Der Bundesrat hatte der letzten Energieeinsparverordnung (EnEV) nur mit der Ergänzung um folgenden Passus in §1 zugestimmt: „Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.“
Lange hat sich dann aber nichts getan. Doch nun kursiert ein weit gediehener Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG), der EnEV, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), soweit hier Gebäude betroffen sind, zusammenführt: Er ist bereits als Referentenentwurf des BMWi und des BMUB tituliert.
Und es wird höchste Zeit: Spätestens am 15.02. muss der Entwurf für das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ im Bundeskabinett abgesegnet werden, um noch in der laufenden Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu können.
Gut 90 Seiten umfasst der GEG-Entwurf – übertragen auf das Standard-Layout für Gesetzestexte dürften es etwa 75 Seiten sein. Im Wesentlichen handelt es sich bei dem Entwurf um eine strukturelle Zusammenführung, teilweise mit vollständig neuen Texten. Auch die Gliederung wurde deutlich verändert, der Abschnitt Energieausweise beginnt jetzt beispielsweis mit § 76 (bisher § 16 EnEV).
Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren und dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz zu begrenzen und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken.
Es gibt allerdings auch mehrere Neuerungen, beispielsweise:
- Das Gebäudeenergiegesetz soll zunächst den Niedrigstenergiegebäude-Standard für neue Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von Behörden genutzt werden sollen (Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand), festlegen. Das Anforderungsniveau für die Errichtung von Nichtwohngebäuden der öffentlichen Hand entspricht dem KfW-Effizienzhausstandard 55. Der Niedrigstenergiegebäude-Standard für den privaten Neubau soll erst später („rechtzeitig vor 2021“) festgelegt werden.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf von neu zu errichtenden Wohngebäuden und dem Referenzgebäude ist künftig nach DIN V 18599:2016-10 (Teile 1 bis 11) bzw. dem noch nicht veröffentlichten Teil 12 „Tabellenverfahren“ zu berechnen. Ende 2018 läuft eine Übergangsfrist für DIN V 4108-6 aus.
- Der GEG-Entwurf sieht eine Ermächtigung für die Bundesregierung vor, die Primärenergiefaktoren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats neu zu justieren. Hintergrund: Künftig sollen die Klimawirkung (CO2-Emissionen), die Versorgungssicherheit und weitere Aspekte der Nachhaltigkeit einzelner Primärenergieträger, Technologien und Verfahren zur Wärme- und Kälteenergiebereitstellung stärker berücksichtigt werden.
- Neu sind Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, beim Einsatz von aufbereitetem und in das Erdgasnetz eingespeistem Biogas (Biomethan) sowie beim Einbau von modernen, besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen.
- Der GEG-Entwurf sieht vor, dass künftig die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind. Die Effizienzklassen sollen auf den Primärenergiebedarf bzw. den Primärenergieverbrauch umgestellt werden.
- Bei den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden jetzt auch Immobilienmakler genannt.
In der kommenden TGAprint-Ausgabe werden wir wichtige Punkte aus dem GEG-Entwurf vorstellen und analysieren. Dabei wird auch aufgezeigt, dass sich durch die Umstellung der technischen Referenzausführung mit einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel als Referenztechnik das Anforderungsniveau entgegen der Begründung zum GEG-Entwurf ändert. ■